Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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Wird wegen mangelnder Einigung über den Betrag der in den Fällen 
der §§. 9 Nr. 1 Absatz 2, 10 Absatz 4, 11, 12 und 13 des Gesetzes zu gewäh- 
renden Vergütung die Feststellung der letzteren durch sachverständige Schätzung er- 
forderlich, so greifen nachstehende Vorschriften Platz: 
A. Die Feststellung der Vergütung für die durch größere Truppenübungen 
(in Korps und Divisionen, sowie bei den Artillerie- Schießübungen) entstehenden 
Flurschäden ist durch Kommissionen zu bewirken, welche je aus: 
a) einem Kommissar der betheiligten Landesregierung, 
b) einem Offizier, 
c) einem Militärbeamten, 
d) mindestens zwei Sachverständigen aus der Zahl der nach §. 14 Absatz 2 
des Gesetzes bestimmten Persönlichkeiten 
bestehen. 
Der Kommissar der Landesregierung leitet die Verhandlungen. 
Die militärischen Mitglieder (b undc) werden von der betheiligten Militär- 
verwaltung bestellt. 
Die Sachverständigen werden von dem Kommissar der Landesregierung 
berufen. Dieselben dürfen bei der Sache mit ihrem Interesse nicht betheiligt 
sein. Falls sie als Sachverständige ein für alle Mal vereidigt sind, haben sie 
ihr Gutachten auf diesen Eid zu nehmen; andernfalls sind sie zu vereidigen. 
Die Kommission trifft ihre Feststellungen nach Stimmenmehrheit. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kommissars der Landesregierung. 
Die Gutachten der Sachverständigen bilden die Grundlage für die Erwägungen 
der Kommission, sind jedoch für deren Beschlüsse nicht maßgebend. Bei Fest- 
stellung der Vergütung hat jedes Mitglied der Kommission seine Stimme nach 
gewissenhafter Ueberzeugung so abzugeben, daß dem Beschädigten zwar eine aus- 
reichende Schadloshaltung zu Theil wird, daß jedoch unberechtigte Forderungen 
keine Berücksichtigung finden. 
Die Feststellung der Vergütung hat möglichst bald nach Entstehung des 
Schadens stattzufinden. 
In Fällen der Inanspruchnahme von Grundstücken für Lager, Exerzir- 
plätze oder zu den Schießübungen der Infanterie, Jäger und Schützen im 
Terrain hat auf Antrag der Militärverwaltung eine Besichtigung der ausge- 
wählten Grundstücke und ihres Fruchtzustandes durch die zur Feststellung der 
Vergütung zu berufende Kommission schon vor der Benutzung der Grundstücke 
stattzufinden, um für die spätere Abschätzung der entstehenden Schäden eine 
möglichst vollständige und zuverlässige Grundlage zu gewinnen. 
Zu dem Schätzungstermine sind die Betheiligten zuzuziehen. 
Bei der Verhandlung sind die Mitglieder der Kommission zunächst über 
ihre Obliegenheiten zu belehren und im besonderen darauf hinzuweisen, daß es 
ihre Pflicht ist, die Interessen der Reichskasse, sowie diejenigen der Entschädigungs- 
berechtigten mit gleicher Unparteilichkeit zu wahren. Im besonderen sind die- 
selben darauf aufmerlsam zu machen, daß bei Feststellung der Entschädigungs- 
Reichs-Gesetbl, 1878. 16
	        
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