Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

Reichs-Gesetzblatt. 
2, 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssehung verschiedener Landes. Silber- und Kupfermünzen. 
S. 3. 
  
  
(Nr. 1220.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung verschiedener Landes= Silber- 
und Kupfermünzen. Vom 22. Februar 1878. 
A# Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen: 
S. 1. 
Vom 1. März 1878 ab gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel: 
1. die Einsechstelthalerstücke deutschen Gepräges; 
2. die ½, ¼= und ¼-Thalerstücke landgräflich hessischen und kurhessischen 
Gepräges; 
3. die auf Grund der Zehntheilung des Groschens geprägten Zweipfennig- 
stücke und die auf Grund der Zehn= oder Zwölftheilung des Groschens 
geprägten Einpfennigstücke (⅕=, = und ⅟₁₂=Groschenstücke); 
4. die nach dem Marksystem ausgeprägten Fünf=, Zwei= und Einpfennig- 
stücke mecklenburgischen Gepräges.  
Es ist daher vom 1. März 1878 ab, außer den mit der Einlösung beauf- 
tragten Kassen, niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 
§. 2. 
Die im Umlaufe befindlichen Einsechstelthalerstücke deutschen Gepräges 
werden in der Zeit vom 1. März 1878 bis 1. Juni 1878 von den durch die 
Landes-Zentralbehörden Ji bezeichnenden Landeskassen, die im Umlaufe befind- 
lichen, unter §. 1 Ziffer 2 bis 4 aufgeführten Münzen in der gleichen Zeit von 
den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundes- 
staaten, welche diese Münzen geprägt haben, bezw. in deren Gebiet dieselben 
gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem in §. 3 angegebenen Werthverhältnisse 
für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch 
gegen Reichs= oder Landesmünzen umgewechselt. 
Nach dem 1. Juni 1878 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen 
weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen. 
Reichs-Gesetbl. 1878. 2 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Februar 1878.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.