Reichs-Gesetzblatt.
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Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssehung verschiedener Landes. Silber- und Kupfermünzen.
S. 3.
(Nr. 1220.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung verschiedener Landes= Silber-
und Kupfermünzen. Vom 22. Februar 1878.
A# Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-
Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:
S. 1.
Vom 1. März 1878 ab gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel:
1. die Einsechstelthalerstücke deutschen Gepräges;
2. die ½, ¼= und ¼-Thalerstücke landgräflich hessischen und kurhessischen
Gepräges;
3. die auf Grund der Zehntheilung des Groschens geprägten Zweipfennig-
stücke und die auf Grund der Zehn= oder Zwölftheilung des Groschens
geprägten Einpfennigstücke (⅕=, = und ⅟₁₂=Groschenstücke);
4. die nach dem Marksystem ausgeprägten Fünf=, Zwei= und Einpfennig-
stücke mecklenburgischen Gepräges.
Es ist daher vom 1. März 1878 ab, außer den mit der Einlösung beauf-
tragten Kassen, niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
§. 2.
Die im Umlaufe befindlichen Einsechstelthalerstücke deutschen Gepräges
werden in der Zeit vom 1. März 1878 bis 1. Juni 1878 von den durch die
Landes-Zentralbehörden Ji bezeichnenden Landeskassen, die im Umlaufe befind-
lichen, unter §. 1 Ziffer 2 bis 4 aufgeführten Münzen in der gleichen Zeit von
den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundes-
staaten, welche diese Münzen geprägt haben, bezw. in deren Gebiet dieselben
gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem in §. 3 angegebenen Werthverhältnisse
für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch
gegen Reichs= oder Landesmünzen umgewechselt.
Nach dem 1. Juni 1878 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen
weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.
Reichs-Gesetbl. 1878. 2
Ausgegeben zu Berlin den 23. Februar 1878.