Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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§. 3. 
Die Einlösung der in §. 1 bezeichneten Münzen erfolgt zu dem nachstehend 
vermerkten festen Werthverhältnisse: 
Zu §. 1 Nr. 1: 
der Einsechstelthalerstüke zu 50 Pf. Reichsmünze. 
Zu §. 1 Nr. 2: 
der hessischen 
½= Thalerstückke . . . . .. zu 1Mark 50 Pf. Reichsmünze, 
 ¼=-............... -—-75- - 
 ⅛=                       37½ · 
Zu §. 1 Nr. 3: 
der Zweipfennigstüücke . . . .. zu 2 Pf. Reichsmünze, 
Einpfennigstüskce -                                 1 - 
Zu §. 1 Nr. 4: 
der daselbst bezeichneten 
Fünf-, Zwei- und Einpfennigstücke zu resp. 5, 2, 1 P. Reichs- 
münze. §.4 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf 
durchlöcherte, und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht 
verringerte, imgleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 22. Februar 1878. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt. 
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).
	        
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