Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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oder Gesellschaftsordnung gerichteten Bestrebungen, sowie die öffentliche Auf- 
forderung zur Leistung solcher Beiträge sind polizeilich zu verbieten. Das Ver- 
bot ist öffentlich bekannt zu machen. 
Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt. 
§. 17. 
Wer an einem verbotenen Vereine (§. 6) als Mitglied sich betheiligt, oder 
eine Thätigkeit im Interesse eines solchen Vereins ausübt, wird mit Geldstrafe 
bis zu fünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 
Eine gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher an einer verbotenen Versammlung 
(§. 9) sich betheiligt, oder welcher nach polizeilicher Auflösung einer Versamm- 
lung (§. 9) sich nicht sofort entfernt. 
Gegen diejenigen, welche sich an dem Vereine oder an der Versammlung 
als Vorsteher, Leiter, Ordner, Agenten, Redner oder Kassirer betheiligen, oder 
welche zu der Versammlung auffordern, ist auf Gefängniß von Einem Monat 
bis zu Einem Jahre zu erkennen. 
§. 18. 
Wer für einen verbotenen Verein oder für eine verbotene Versammlung 
Räumllichkeiten hergiebt, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem 
Jahre bestraft. 
§. 19. 
Wer eine verbotene Druckschrift (§§. 11, 12), oder wer eine von der vor- 
läufigen Beschlagnahme betroffene Druckschrift (§. 15) verbreitet, fortsetzt oder 
wieder abdruckt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß 
bis zu sechs Monaten bestraft. 
§. 20. 
Wer einem nach §. 16 erlassenen Verbote zuwiderhandelt, wird mit Geld- 
strafe bis zu fünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten be- 
straft. Außerdem ist das zufolge der verbotenen Sammlung oder Aufforderung 
Empfangene oder der Werth desselben der Armenkasse des Orts der Sammlung 
für verfallen zu erklären. 
§. 21. 
Wer ohne Kenntniß, jedoch nach erfolgter Bekanntmachung des Verbots 
durch den Reichsanzeiger (§§. 6, 12) eine der in den §§. 17, 18, 19 verbotenen 
Handlungen begeht, ist mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit 
Haft zu bestrafen. 
Gleiche Strafe trifft den, welcher nach erfolgter Bekanntmachung des Ver- 
bots einem nach §. 16 erlassenen Verbote zuwiderhandelt. Die Schlußbestim- 
mung des §. 20 findet Anwendung.
	        
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