Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

—  361  —

Reichs- Gesetzblatt.

No.  36.

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  weitere  Berechtigung  der  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes  von
1870/71  zum  Bezuge  der  gesetzlichen  Ehrenzulage.  S.  361.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend
die  Wiederübernahme  der  Regierungsgeschäfte  durch  Seine  Majestät  den  Kaiser  S.  363.

 

 

 

(Nr.  1273.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Bestimmung  derjenigen  militärischen  Dienstauszeichnungen,
  welche  außer  dem  preußischen  Militär-Ehrenzeichen  zweiter
Klasse  neben  dem  Besitze  des  Eisernen  Kreuzes  zweiter  Klasse  zum  Bezuge  der
Ehrenzulage  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1878  (Reichs-Gesetzbl.
S.  99)  berechtigen.  Vom  19.  November  1878.

Auf  Grund  des  §.  2  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1878,  betreffend  die  Gewährung
einer  Ehrenzulage  an  die  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes  von  1870/71,  bestimme  Ich:

In  Bezug  auf  die  Berechtigung  zum  Empfange  der  Ehrenzulage  werden
dem  preußischen  Militär-Ehrenzeichen  zweiter  Klasse  die  nachstehenden  militärischen
Dienstauszeichnungen  gleichgeachtet:

a)  Auszeichnungen,  welche  in  einem  der  seit  1866  mit  Preußen
verbundenen  Landestheile  vor  der  Vereinigung  verliehen
worden  sind:

1.  das  im  vormaligen  Königreich  Hannover  verliehene  Allgemeie
Ehrenzeichen  mit  der  Inschrift:  „Kriegerverdienst“,  insofern  dasselbe
für  Tapferkeit  im  Kriege  verliehen  worden  ist;

2.  das  im  vormaligen  Kurfürstenthum  Hessen  verliehene  Militär-Verdienstkreuz
  (von  Silber).

b)  Auszeichnungen,  welche  in  einem  der  Bundesstaaten  außer

Preußen  vor  dem  Kriege  1870/71  verliehen  worden  sind:
3.  das  Königlich  bayerische  Militär-Verdienstkreuz;

4.  die  Königlich  bayerische  silberne  und  goldene  Militär-Verdienstmedaille;


5.  die  Königlich  sächsische  silberne  und  goldene  Militär-Verdienstmedaille
  des  Militär-St.  Heinrichsordens;

6.  die  Königlich  württembergische  silberne  Militär-Verdienstmedaille;

7.  die  Großherzoglich  badische  Verdienstmedaille  am  Bande  der

militärischen  Carl-  Friedrich- Verdienstmedaille;

Reichs-  Gesetzbl.  1878.  69



  

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Dezember  1878.