Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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(Nr.  1274.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Wiederübernahme  der  Regierungsgeschäfte  durch
Seine  Majestät  den  Kaiser.  Vom  5.  Dezember  1878.

In der Anlage lasse Ich Ihnen beglaubte Abschrift eines von Mir an des Kronprinzen  Kaiserliche  und  Königliche  Hoheit  gerichteten  Erlasses,  Inhalts
dessen  Ich  die  Regierungsgeschäfte  mit  dem  heutigen  Tage  wieder  übernehmen
will,  mit  dem  Auftrage  zugehen,  denselben  nebst  gegenwärtiger  Order  durch  das
Reichs-Gesetzblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.  Ich  habe  Meinem
Herrn  Sohne,  des  Kronprinzen  Kaiserlicher  und  Königlicher  Hoheit  für  die  mit
voller  Hingebung  und  mit  sorglicher  Beachtung  Meiner  Grundsätze  erfolgreich
geführte  Vertretung  Meinen  Dank  durch  einen  besonderen  Erlaß  ausgesprochen.

Berlin,  den  5.  Dezember  1878.

„  der  Anlage  lasse  Ich  Ihnen,  beglaubte  Abschrift  eines  von  Mir  an  des

Wilhelm.

Otto  Graf  zu  Stolberg.
An  den  Reichskanzler.

Anlage.

Nachdem  durch  Gottes  gnädige  Hülfe  Meine  Gesundheit  wiederhergestellt
und  damit  die  Behinderung  fortgefallen  ist,  für  deren  Dauer  Ich  durch  Meine
Order  vom  4.  Juni  d.  J.  Eurer  Kaiserlichen  und  Königlichen  Hoheit  und  Liebden
Meine  Vertretung  in  der  oberen  Leitung  der  Regierungsgeschäfte  übertragen  habe,
will  Ich  diese  Geschäfte  mit  dem  heutigen  Tage  wieder  Selbst  übernehmen.
Dem  Reichskanzler  und  dem  Staatsministerium  habe  Ich  diesen  Erlaß  zur
amtlichen  Veröffentlichung  zugehen  lassen.

Berlin,  den  5.  Dezember  1878.  "
Wilhelm.

Otto  Graf  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Graf  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

An
des  Kronprinzen  des  Deutschen  Reichs  und  von  Preußen
Kaiserliche  und  Königliche  Hoheit  und  Liebden.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.

Berlin)  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober  ·  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwallung).