Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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stattfindet, Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Wagen eingehen 
und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern befördert werden, an welchem 
sich ein zur Abfertigung befugtes Zoll- und Steueramt befindet, von der Dekla- 
ration, Abladung und Revision an der Grenze, sowie vom Kolloverschluß 
frei lassen, insofern jene Waaren durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und 
Frachtbriefe zum Eingang angemeldet sind. 
Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch 
das Gebiet eines der vertragenden Theile aus- oder nach den Gebieten des an- 
deren ohne Umladung durchgeführt werden, sollen von der Deklaration, Abladung 
und Revision, sowie vom Kolloverschluß sowohl im Innern als an den Grenzen 
frei bleiben, insofern dieselben durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und 
Frachtbriefe zum Durchgang angemeldet sind. 
Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch be- 
dingt, daß die betheiligten Eisenbahnverwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen 
der Wagen mit unverletztem Verschlusse am Abfertigungsamte im Innern oder 
am Ausgangsamte verpflichtet seien. 
Insoweit von einem der vertragenden Theile mit dritten Staaten in 
Betreff der Zollabfertigung weitergehende, als die hier aufgeführten Erleichte- 
rungen vereinbart worden sind, finden diese Erleichterungen auch bei dem Verkehr 
mit dem anderen Theile, unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit, Anwendung. 
Artikel 19. 
Die Angehörigen der vertragenden Theile sollen gegenseitg in Bezug auf 
den Antritt, den Betrieb und die Abgaben von Handel und Gewerbe den In- 
ländern völlig gleichgestellt sein. Beim Besuche der Märkte und Messen sollen 
die Angehörigen des anderen Theiles ebenso wie die eigenen Angehörigen behan- 
delt werden. 
Auf das Apothekergewerbe, das Handelsmäkler- (Sensalen-) Geschäft und 
den Gewerbebetrieb im Umherziehen, einschließlich des Hausirhandels, finden die 
vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. 
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich darüber 
ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen 
Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, sollen, wenn sie per- 
sönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen oder 
Bestellungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in dem Gebiete 
des anderen vertragenden Theiles keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten ver- 
pflichtet sein. 
Die Angehörigen des einen der vertragenden Theile, welche das Fracht- 
fuhrgewerbe, die See- oder Flußschiffahrt zwischen Plätzen verschiedener Staaten 
betreiben, sollen für diesen Gewerbebetrieb in dem Gebiete des anderen Theiles 
einer Gewerbesteuer nicht unterworfen werden. 
Die in dem Gebiete des einen vertragenden Theiles rechtlich bestehenden 
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Versicherungsgesell- 
schaften jeder Art werden in dem Gebiete des anderen Theiles nach Maßgabe 
der daselbst geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zum Ge- 
schäftsbetriebe und zur Verfolgung ihrer Rechte vor Gericht zugelassen.
	        
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