— 371 —
stattfindet, Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Wagen eingehen
und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern befördert werden, an welchem
sich ein zur Abfertigung befugtes Zoll- und Steueramt befindet, von der Dekla-
ration, Abladung und Revision an der Grenze, sowie vom Kolloverschluß
frei lassen, insofern jene Waaren durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und
Frachtbriefe zum Eingang angemeldet sind.
Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch
das Gebiet eines der vertragenden Theile aus- oder nach den Gebieten des an-
deren ohne Umladung durchgeführt werden, sollen von der Deklaration, Abladung
und Revision, sowie vom Kolloverschluß sowohl im Innern als an den Grenzen
frei bleiben, insofern dieselben durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und
Frachtbriefe zum Durchgang angemeldet sind.
Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch be-
dingt, daß die betheiligten Eisenbahnverwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen
der Wagen mit unverletztem Verschlusse am Abfertigungsamte im Innern oder
am Ausgangsamte verpflichtet seien.
Insoweit von einem der vertragenden Theile mit dritten Staaten in
Betreff der Zollabfertigung weitergehende, als die hier aufgeführten Erleichte-
rungen vereinbart worden sind, finden diese Erleichterungen auch bei dem Verkehr
mit dem anderen Theile, unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit, Anwendung.
Artikel 19.
Die Angehörigen der vertragenden Theile sollen gegenseitg in Bezug auf
den Antritt, den Betrieb und die Abgaben von Handel und Gewerbe den In-
ländern völlig gleichgestellt sein. Beim Besuche der Märkte und Messen sollen
die Angehörigen des anderen Theiles ebenso wie die eigenen Angehörigen behan-
delt werden.
Auf das Apothekergewerbe, das Handelsmäkler- (Sensalen-) Geschäft und
den Gewerbebetrieb im Umherziehen, einschließlich des Hausirhandels, finden die
vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich darüber
ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen
Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, sollen, wenn sie per-
sönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen oder
Bestellungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in dem Gebiete
des anderen vertragenden Theiles keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten ver-
pflichtet sein.
Die Angehörigen des einen der vertragenden Theile, welche das Fracht-
fuhrgewerbe, die See- oder Flußschiffahrt zwischen Plätzen verschiedener Staaten
betreiben, sollen für diesen Gewerbebetrieb in dem Gebiete des anderen Theiles
einer Gewerbesteuer nicht unterworfen werden.
Die in dem Gebiete des einen vertragenden Theiles rechtlich bestehenden
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Versicherungsgesell-
schaften jeder Art werden in dem Gebiete des anderen Theiles nach Maßgabe
der daselbst geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zum Ge-
schäftsbetriebe und zur Verfolgung ihrer Rechte vor Gericht zugelassen.