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2. Die aufgerufenen Noten können vom Tage der ersten Bekanntmachung
bis zum 1. Juli 1878 sowohl bei der Kasse der Rostocker Bank als
bei ihren Zweigbanken und Bankkontors, bei letzteren mit zweitägiger
Einlösungsfrist, gegen Baargeld umgetauscht werden.
3. Nach dem 1. Juli 1878 hören die mit der Firma der Rostocker Bank
umlaufenden Noten auf, Zahlungsmittel zu sein. Dieselben behalten
jedoch die Kraft einfacher Schuldscheine und werden als solche bei der
Kasse der Rostocker Bank bis zum Schlusse des Jahres 1880 eingelöst
werden.
4. Die bis zum Ablaufe der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung
gelangten Noten sind auch als einfache Schuldscheine präkludirt.
Berlin, den 9. April 1878.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
(Nr. 1229.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der von der vor-
maligen Preußischen Bank ausgegebenen Einhundertmarknoten. Vom
10. April 1878.
Auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl.
S. 177) hat der Bundesrath die laut der Bekanntmachung vom 15. März d. J.
(Reichs-Gesetzbl. S. 6) erlassenen Vorschriften für den Aufruf und die Einziehung
der von der Preußischen Bank unter dem 1. Mai 1874 ausgegebenen Einhundert-
marknoten folgendermaßen abgeändert:
1. Die aufgerufenen Noten können bis zum 1. Juni 1878 nicht blos bei
der Reichsbank-Hauptkasse zu Berlin, sondern auch bei den Zweig-
anstalten der Reichsbank gegen Baargeld umgetauscht werden.
2. Nach dem 1. Juni 1878 erfolgt die Einlösung der aufgerufenen Noten
nur noch bei der Reichsbank-Hauptkasse zu Berlin.
3.Die vorstehenden Bestimmungen sind im Laufe des Monats April
einmal in den nach §. 30 des Reichsbankstatuts bestimmten Blättern
bekannt zu machen.
Berlin, den 10. April 1878.
Der Reichskanzler.
v. Bismarrck.
Herausgeneben im Reichskanzler-Amt.
Berlin, gedruckt in der vormaligen Gebeimen Ober- Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).