Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

— 372 — 
Artikel 20. 
In Bezug auf die Bezeichnung der Waaren oder deren Verpackung, sowie 
bezüglich der Fabriks- und Handelsmarken, der Muster und Modelle, ferner der 
Erfindungspatente sollen die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile 
in dem Gebiete des anderen denselben Schutz wie die eigenen Angehörigen ge— 
nießen. Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile haben jedoch 
die in dem Gebiete des anderen Theiles durch Gesetze oder Verordnungen vor- 
geschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten zu erfüllen. 
Der Schutz von Fabriks- und Handelsmarken wird den Angehörigen des 
anderen Theiles nur insofern und auf so lange gewährt, als dieselben in ihrem 
Heimathsstaate in der Benutzung der Marken geschützt sind. 
Artikel 21. 
Die vertragenden Theile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Konsuln in 
allen denjenigen Häfen und Handelsplätzen des anderen Theiles zu ernennen, in 
denen Konsuln irgend eines dritten Staates zugelassen werden. 
Diese Konsuln des einen der vertragenden Theile sollen, unter der Be- 
dingung der Gegenseitigkeit, in dem Gebiete des anderen Theiles dieselben Vor- 
rechte, Befugnisse und Befreiungen genießen, deren sich diejenigen irgend eines 
dritten Staates erfreuen oder erfreuen werden. 
Artikel 22. 
Jeder der vertragenden Theile wird seine Konsuln im Auslande verpflich- 
ten, den Angehörigen des anderen Theiles, sofern letzterer an dem betreffenden 
Platze durch einen Konsul nicht vertreten ist, Schutz und Beistand in derselben 
Art und gegen nicht höhere Gebühren wie den eigenen Angehörigen zu gewähren. 
Artikel 23. 
Die vertragenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an ihre 
Zollstellen Beamte zu dem Zwecke zu senden, um von der Geschäftsbehandlung 
derselben in Beziehung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntniß zu 
erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist. 
Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten wollen 
die vertragenden Staaten sich gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen ertheilen. 
Artikel 24. 
Der gegenwärtige Handelsvertrag wird sich in Gemäßheit des zwischen der 
österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Fürstenthume Liechtenstein bestehen- 
den Zoll- und Steuereinigungsvertrages auch auf das letztere erstrecken. 
Derselbe wird sich ferner auf das Großherzogthum Luxemburg erstrecken, 
so lange dasselbe zum deutschen Zollgebiete gehört. 
Artikel 25. 
In denjenigen einzelnen Landestheilen der vertragschließenden Theile, welche 
von deren Zollgebiet ausgeschlossen sind, findet, so lange deren Ausschluß dauert, 
 
	        
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