Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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§. 6. 
Den Zoll- und Steuerbeamten der vertragenden Theile soll gestattet sein, 
bei Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer 
Uebertretung der Zollgesetze ihres Staates sich in das Gebiet des anderen Theiles zu 
dem Zweck zu begeben, um bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die 
zur Ermittelung des Thatbestandes und des Thäters und die zur Sicherung des 
Beweises erforderlichen Maßregeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich 
der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die 
einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter zu 
beantragen. 
Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden jedes der ver- 
tragenden Theile in derselben Weise genügen, wie ihnen dies bei vermutheten 
oder entdeckten Uebertretungen der Zollgesetze des eigenen Staates zusteht und 
obliegt. Auch können die Zoll- und Steuerbeamten des einen Theiles durch 
Requisition ihrer vorgesetzten Behörde von Seiten der zuständigen Behörde des 
anderen Theiles aufgefordert werden, entweder vor letzterer selbst oder vor der 
kompetenten Behörde ihres eigenen Landes die auf die Zollumgehung bezüglichen 
Umstände auszusagen. §.7. 
Keiner der vertragenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen zum 
Zweck des Schleichhandels nach dem Gebiete des anderen Theiles dulden, oder 
Verträgen zur Sicherung gegen die möglichen Nachtheile schleichhändlerischer 
Unternehmungen Gültigkeit zugestehen. 
§. 8. 
Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet, zu verhindern, daß Vorräthe 
von Waaren, welche als zum Schleichhandel nach dem Gebiete des anderen Theiles 
bestimmt anzusehen sind, in der Nähe der Grenze des letzteren angehäuft oder 
ohne genügende Sicherung gegen den zu besorgenden Mißbrauch niedergelegt 
werden. 
Innerhalb des Grenzbezirkes sollen Niederlagen fremder unverzollter 
Waaren in der Regel nur an solchen Orten, wo sich ein Zollamt befindet, ge- 
stattet und in diesem Falle unter Verschluß und Kontrole der Zollbehörde ge- 
stellt werden. 
Sollte in einzelnen Fällen der amtliche Verschluß nicht anwendbar sein, 
so sollen statt desselben anderweite möglichst sichernde Kontrolmaßregeln ange- 
ordnet werden. Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen Waaren 
innerhalb des Grenzbezirkes sollen das Bedürfniß des erlaubten, d. h. nach dem 
örtlichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht überschreiten. 
Entsteht Verdacht, daß sich Vorräthe von Waaren der letztgedachten Art über 
das bezeichnete Bedürfniß und zum Zweck des Schleichhandels gebildet hätten, 
so sollen dergleichen Niederlagen, insoweit es gesetzlich zulässig ist, unter spezielle, 
zur Verhinderung des Schleichhandels geeignete Kontrole der Zollbehörde ge- 
stellt werden. 
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