Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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eine solche Zusammenlegung gegen vorherige sechsmonatliche Kündigung zurück- 
zuziehen. 
Neue Zusammenlegungen bleiben der Verständigung zwischen Oesterreich 
und den betheiligten deutschen Staaten vorbehalten. 
2. Es wird auch ferner auf thunlichste Uebereinstimmung in den Ab- 
ferigungsbefugnissen der gegenüberliegenden Grenzzollämter Bedacht genommen 
werden. 
Eine ausnahmsweise Erweiterung der Kompetenz einzelner Aemter wird 
der besonderen Verständigung der betheiligten Regierungen vorbehalten. 
3. Hinsichtlich der Stellung und der Amtsbefugnisse der auf das Gebiet 
des anderen Theiles verlegten Grenzzollämter hat man sch über folgende Grund- 
sätze geeinigt: 
a) Ein auf das jenseitige Gebiet verlegtes, früher auf dem Gebiete des 
Staates, welchem es angehört, aufgestellt gewesenes Zollamt behält den 
Namen des früheren Standortes, welchem jedoch sein neuer Standort 
beigefügt wird. Die auf jenseitigem Gebiete neu errichteten Aemter 
erhalten den Namen ihres Standortes. 
b) Die Schlagbäume erhalten die Landesfarben des Territoriums, auf 
welchem sie stehen; das Amtsschild wird mit den Farben und Wappen 
des Landes, welchem das Amt angehört, versehen. 
c) Die Aufrechthaltung der Hausordnung liegt dem Vorsteher des Terri- 
torialamtes ob. 
d) Die Regierung des Territorialstaates hat dafür zu sorgen, daß die auf 
ihr Gebiet übersetzten Beamten in Betreibung ihrer zollamtlichen Ge- 
schäfte nicht gestort werden, und daß namentlich die Sicherheit ihrer 
Dienstpapiere und Gelder keinem Anstande unterliege. 
e) Die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten und Angestellten, welche 
sich aus irgend einer im Vertrage vorgesehenen Veranlassung in der 
vorschriftsmäßigen Dienstuniform in den gegenüberliegenden Staat be- 
geben, sind dort von dem für Rechnung des Staates zu erhebenden 
Wege-, Brücken- und Fährgelde ebenso wie die eigenen Beamten und 
Angestellten befreit. Dagegen haben sie die Befreiung von dergleichen 
Kommunikationsabgaben, deren Erhebung Gesellschaften, Korporationen, 
Gemeinden oder einzelnen Privatpersonen zusteht, nur insoweit zu be- 
anspruchen, als sie nach dem bestehenden Tarife begründet erscheint. 
f) Es wird ausdrücklich anerkannt, daß durch die Zusammenlegung der 
gegenüberliegenden Zollämter wohl eine thunliche Gleichzeitigkeit der 
 beiderseitigen Amtshandlungen, nicht aber eine regelmäßige Abfertigungs- 
gemeinschaft beabsichtigt sei, daß demnach, abgesehen von Fällen außer- 
gewöhnlichen Verkehrsandranges und den hierfür von den beiderseitigen 
Zollverwaltungen einvernehmlich zu erlassenden Instruktionen, jedes der 
beiden Aemter nur die ihm als Ein- oder Ausgangsamt seines Staates 
obliegenden Funktionen zu vollziehen, an den gleichen Funktionen des 
anderen Amtes aber sich nicht zu betheiligen habe.
	        
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