Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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anlassungen  vorzunehmenden  Berathungen  zunächst  nur  unter  den  beiderseitigen
oberen  Zoll-  und  Steuerbeamten  stattzufinden  haben.
3.  Zu  §.  6  des  Zollkartells.

Es  wird  anerkannt,  daß  die  beiderseitigen  Zoll-  und  Steuerbeamten,  wenn
dieselben  bei  Verfolgung  eines  Schleichhändlers  oder  der  Gegenstände  oder  Spuren
einer  Uebertretung  der  Zollgesetze  des  einen  vertragenden  Theiles  in  das  Gebiet
des  anderen  sich  begeben,  sich  lediglich  darauf  zu  beschränken  haben,  bei  den
dortigen  Ortsvorständen  oder  Behörden  die  zur  Ermittelung  des  Thatbestandes
und  des  Thäters  und  die  zur  Sicherung  des  Beweises  erforderlichen  Maßregeln,
das  Sammeln  aller  Beweismittel  bezüglich  der  vollbrachten  oder  versuchten  Zollumgehung,
  sowie  den  Umständen  nach  die  einstweilige  Beschlagnahme  der  Waaren
und  die  Festhaltung  der  Thäter  zu  beantragen,  daß  die  genannten  Beamten  dagegen
  auf  fremdem  Gebiete  weder  die  Person  des  Thäters,  noch  die  Gegenstände

der  Uebertretung  anhalten,  noch  auch  von  ihren  Waffen  Gebrauch  machen  dürfen.
Sollten  aber  die  Beamten  bei  der  Verfolgung  durch  thätliche  Angriffe  auf  ihre
Person  in  die  Nothwendigkeit  versetzt  werden,  zu  ihrer  Selbstvertheidigung  auf
fremdem  Territorium  von  ihren  Waffen  Gebrauch  zu  machen,  so  haben  in  jedem
einzelnen  Falle  die  Behörden  des  Landes,  in  welchem  dieser  Fall  vorgekommen,
nach  den  daselbst  geltenden  Gesetzen  darüber  zu  entscheiden,  ob  dieser  Gebrauch
überhaupt  oder  in  dem  stattgehabten  Umfange  zur  Abwehr  der  thätlichen  Angriffe
erforderlich  gewesen  ist.

4.  Zu  §§.  6  und  11  des  Zollkartells.

Die  beiderseitigen  Zoll-  und  Steuerbeamten  können,  wenn  sie  sich  zu  den
in  den  §§.  6  und  11  des  Zollkartells  bezeichneten  Zwecken  in  das  Gebiet  des  anderen
  Theiles  begeben,  dabei  ebenso  bewaffnet  sein,  wie  es  für  die  Ausübung
des  Dienstes  im  eigenen  Lande  vorgeschrieben  ist.

5.  Zu  §.  8  des  Zollkartells.

Man  war  darüber  einverstanden,  daß  es,  so  lange  fremde  unverzollte
Waaren  im  -Grenzbezirke  nur  an  Orten,  wo  sich  Zollämter  befinden,  und  dort
nur  in  zollamtlichen  Niederlagen  oder  doch  unter  einer  gegen  mißbräuchliche  Verwendung
  hinreichend  sichernden  Kontrole  niedergelegt  werden  dürfen,  zur  Ausführung
  der  im  §.  8  enthaltenen  Verabredungen  genüge,  wenn  die  beiderseitigen
Zollbehörden  angewiesen  werden,  Niederlagen  der  gedachten  Art,  sowie  Vorräthe
von  fremden  verzollten  und  von  inländischen  Waaren  innerhalb  des  Grenzbezirkes
mit  gehöriger  Berücksichtigung  auch  der  Zollinteressen  des  anderen  Theiles  in  der
gesetzlich  zulässigen  Weise  zu  kontroliren.

6.  Zu  §.  9  des  Zollkartells.

Zur  Ausführung  der  Verabredung  unter  lit.  a  des  §.  9  werden  den  beiderseitigen
  Aemtern  die  in  dem  gegenüberliegenden  Zollgebiete  in  der  Einfuhr  und
Durchfuhr  verbotenen  oder  einer  besonderen  Erlaubniß  bedürfenden  Gegenstände
besonders  bezeichnet  werden.

7.  Zu  §.  10  des  Zollkartells.

Nach  §.  10  des  Zollkartells  sollen  die  Erledigung  der  für  die  Wiederausfuhr

  unverabgabter  Waaren  geleisteten  Sicherheiten,  sowie  die  für  Ausfuhren