Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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Bei  zusammengelegten  Zollämtern,  welche  einen  erheblichen  Eisenbahnverkehr
  abzufertigen  haben,  soll  es  jedoch  genügen,  daß  die  Eingangsämter  die
Uebernahme  der  unverabgabten  Waaren  durch  den  Abdruck  des  Amtsstempels
in  den  Abfertigungspapieren  des  anderen  Theiles  bestätigen.

c.  Bei  dem  Postverkehre,  es  mag  die  Beförderung  der  Güter  mittelst  der
gewöhnlichen  Postwagen  oder  mittelst  der  Eisenbahn  erfolgen,  besorgt  das  Grenzzollamt
  des  Ausgangsstaates  die  Ausgangsabfertigung  der  im  gebundenen  Verkehr
  übergehenden  Waaren.  Der  zu  prüfende  Verschluß  bleibt  an  den  einzelnen
Poststücken,  und  bescheinigt  das  Grenzausgangsamt  dies  auf  der  für  das  Grenzeingangsamt
  bestimmten  Waarenerklärung  unter  Beidrückung  des  Amtssiegels
mit  den  Worten:

„Blei- Siegel"  Verschluß  von  N.  N.  belassen“
so  daß  alle  aus  dem  gebundenen  Verkehre  des  Ausgangsstaates  eingehenden
Poststücke  beim  Grenzeingangsamte  mit  amtlichem  Verschlusse  und  mit  amtlich
bescheinigter  Eingangserklärung  ankommen  und,  sofern  dort  nicht  die  zollgesetzliche
  Eingangsabfertigung  stattfindet,  damit  auf  das  dazu  berufene  Amt  im  Innern
  abgelassen  werden  müssen.  Die  Zollabfertigungspapiere  des  Grenzausgangsamtes
  läßt  dieses  ebenfalls  mit  an  das  Grenzeingangsamt  gehen,  welches
sie  zum  Beweise  der  Eingangsanmeldung  abstempelt  und  dann  sofort  zurücksendet.

Es  herrscht  Einverständniß  darüber,  daß  bei  zusammengelegten  Zollämtern
an  der  Eisenbahn  und  insbesondere  dort,  wo  ein  direkter  Uebergang  der  Posten
in  den  nämlichen  Eisenbahn-Postwagen  ohne  Ausladung  der  Poststücke  stattfindet,
  und  die  letzteren  theils  unter  Einzel-,  theils  unter  Raumverschluß  einlangen
  bezw.  weiter  abgefertigt  werden,  von  der  Bescheinigung  des  Verschlusses
seitens  des  Austrittsamtes  auf  den  für  das  Grenzeingangsamt  bestimmten
Waarenerklärungen  abgesehen  werden  könne  und  es  genüge,  daß  das  Ausgangsamt
  die  Zollabfertigungspapiere  dem  Eingangsamte  zur  Einsicht  und  behufs
Abstempelung  sogleich  nach  Eintreffen  der  Post  zustelle.

8.  Zu  §.  11  des  Zollkartells.

Die  Verständigung  über  die  in  §.  11  erwähnten  Punkte  bleibt  der  Verhandlung
  zwischen  Oesterreich  und  den  angrenzenden  deutschen  Staaten  vorbehalten.


Die  zollamtliche  Abfertigung  der  über  die  beiderseitigen  Grenzen  auf  Eisenbahnen
  verkehrenden  Viehtransporte  soll  thunlichst  beschleunigt  und  erleichtert
werden.  —  Dieselbe  ist  auf  vorherige  Anmeldung  und  bezüglichen  Antrag  der
Eisenbahnverwaltungen,  wenn  sonst  die  übrigen  Voraussetzungen  zutreffen,  auch
zur  Nachtzeit  vorzunehmen,  sofern  dies  mit  einer  vollkommen  verläßlichen  Vollziehung
  des  Dienstes  vereinbar  ist.

9.  Zu  §.  13  des  Zollkartells.

Nach  §.  13  des  Zollkartells  sollen  Uebertretungen  von  Ein-,  Aus-  und
Durchfuhrverboten  des  anderen  Theiles  mindestens  mit  denselben  Strafen  bedroht
werden,  welchen  gleichartige  oder  ähnliche  Uebertretungen  der  eigenen  Abgabengesetze
  unterliegen.

Reichs-Gesetzbl.  1878.  72