Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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gebührenden  Abgabenerlasse  oder  Erstattungen  erst  dann  gewährt  werden,  wenn
durch  eine  vom  Eingangsamte  auszustellende  Bescheinigung  nachgewiesen  wird,
daß  die  aus  dem  deutschen  Zollgebiete  nach  Oesterreich-Ungarn  oder  umgekehrt
ausgeführte  Waare  in  Oesterreich-    Ungarn  beziehentlich  dem  deutschen  Zollgebiete
angemeldet  worden  ist.

In  Bezug  auf  die  Ausführung  dieser  Bestimmung  war  man  darüber  einverstanden,
  daß  es  bei  dem  bisherigen  Verfahren  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden
  Vorschriften  verbleiben  soll:

a.  Bei  dem  gewöhnlichen  Frachtenverkehr,  wo  die  beiderseitigen  Grenzzollämter
  die  zollgesetzliche  Ausgangs-  beziehungsweise  Eingangsabfertigung  der
Waaren  vornehmen,  erfolgt  die  Ueberweisung  derselben  behufs  der  Anmeldungsbescheinigung
  auf  den  die  Waaren  begleitenden  Abfertigungspapieren  von  dem
Grenzzollamte  des  Ausgangsstaates  an  das  Grenzzollamt  des  Eingangsstaates.
Das  letztere  giebt  die  Anmeldungsbescheinigung  unter  Beidrückung  des  Amtssiegels
  und  unter  amtlicher  Unterschrift  mit  den  Worten:

„Angemeldet  und  unter  Nr....  des....  Registers  eingetragen.“

b.  Bei  dem  Frachtverkehr  mittelst  der  Eisenbahn  findet  dasselbe  Verfahren
statt,  auch  wenn  die  Ausgangsabfertigung  bei  einem  Amte  im  Innern  und  die
Eingangsabfertigung  bei  dem  Grenzzollamte  oder  die  Ausgangsabfertigung  bei
dem  Grenzzollamte  und  die  Eingangsabfertigung  bei  einem  Amte  im  Innern,
oder  die  Ausgangs-  und  die  Eingangsabfertigung  beiderseits  bei  einem  Amte  im
Innern  vorgenommen  wird.

Damit  aber  in  dem  Falle,  wo  die  Eingangsabfertigung  bei  einem  Amte
im  Innern  stattfindet,  dieses  weiß,  welche  der  ihm  im  Ansageverfahren  überwiesenen
  Güter  im  gebundenen  Verkehre  übergegangen  sind,  so  bemerkt  das
Grenzzollamt  des  Eingangsstaates  auf  Grund  der  ihm  von  dem  Grenzzollamte
des  Ausgangsstaates  mitgetheilten  Abfertigungspapiere  bei  der  betreffenden  Post
der  Ladeliste,  welches  Amt  des  Ausgangsstaates  die  Ausgangsabfertigung  vorgenommen
  hat,  sowie  in  welchem  Register  und  unter  welcher  Nummer  desselben
die  Waare  dort  eingetragen  ist.  Es  würde  also  z.  B.  bei  einer  nach  Wien  bestimmten
  Waarenpost,  welche  mit  Begleitschein  nach  Breslau  gekommen  und
dort  zum  Ausgange  über  Oderberg  abgefertigt  ist,  das  österreichische  Grenzzollamt
zu  Oderberg,  welches  die  Waaren  im  Ansageverfahren  nach  Wien  abläßt,  auf
Grund  des  ihm  von  dem  preußischen  Grenzzollamte  zu  Oderberg  mitgetheilten
Begleitscheines  in  der  Ladeliste  bei  der  betreffenden  Post  bemerken:

„Im  gebundenen  Verkehre  von  Breslau,  Begleitschein.  Empfangsregister
  Nr.    ......“

Damit  aber  auch  das  Ausgangs-Abfertigungsamt  sofort  beim  Rückempfange
  der  von  dem  Grenzzollamte  des  Eingangsstaates  für  die  Anmeldung
bescheinigten  Abfertigungspapiere  erfährt,  welches  Amt  des  Eingangsstaates  die
zollgesetzliche  Eingangsabfertigung  vornimmt,  so  giebt  das  Grenzzollamt  des
Eingangsstaates  die  Anmeldungsbescheinigung  über  die  von  ihm  im  Ansageverfahren
  auf  ein  Amt  im  Innern  abgelassenen  Waaren  dahin:

„Durch  Ladungsliste  Nr.  .  .  .  ..  angemeldet  und  mit  Ansagezettel  Nr..  .  ...
nach ......  abgelassen.“