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Statut
der
Generalstabsstiftung.
(Gesetz vom 31. Mai 1877, Reichs · Gesetzbl. S. 523.)
§. 1.
Die Stiftung führt den Namen:
„Generalstabsstiftung“.
Sie hat ihren Sitz in Berlin und ihren Gerichtsstand bei dem Berliner
Stadtgericht. §. 2.
Zweck der Stiftung ist:
durch Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens
a) im Interesse des Generalstabes der preußischen, bayerischen, sächsischen
und württembergischen Armee militärwissenschaftliche Zwecke zu fördern,
b) unbemittelten und strebsamen Offizieren und Beamten des Generalstabes
der genannten Armeen in ihrem Berufe fortzuhelfen und ihnen bezw.
ihren Hinterbliebenen bei unverschuldeten Verlusten, Krankheiten und
Unglücksfällen zeitweilige Unterstützungen zu gewähren, auch geeigneten-
falls in gleicher Weise solche Personen, die im Generalstabsdlenste ihre
Gesundheit geopfert haben, zu berücksichtigen.
Zu dem unter lit. b bezeichneten Zwecke darf höchstens ein Drittel der
Stiftungseinkünfte verwendet werden.
§. 3.
Die Stiftung wird durch den Chef des Generalstabes der preußischen
Armee verwaltet, dem zu diesem Zwecke eine Kommission unter dem Namen:
„Verwaltungskommission der Generalstabsstiftung“ zur Seite steht. Der Chef
des Generalstabes bestimmt die Zusammensetzung dieser Kommission und ernennt
deren Mitglieder.
Die Verwaltung der Stiftung erfolgt unentgeltlich.
§. 4.
Das Stiftungsvermögen, welches aus der durch das Gesetz vom 31. Mai
1871 überwiesenen Summe von 300 000 Reichsmark gebildet wird, ist an-
zulegen:
1. in zinstragenden Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundes-
staats, bezw. in solchen Schuldverschreibungen, deren Verzinsung
vom Reich oder einem Bundesstaat gesetzlich garantirt ist;