Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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Die Rückerstattung dieser Vorschüsse erfolgt: 
zu 1 aus den von der Stadtgemeinde zu Straßburg für die entbehrlich 
werdenden Grundstücke zu entrichtenden siebenzehn Millionen Mark 
(Gesetz vom 14. Februar 1875, Reichs-Gesetzbl. S. 62), 
zu 2 aus den Verkaufserlösen der Grundstücke des jetzigen Berliner 
Kadettenhauses und der Kriegsakademie (Gesetz vom 12. Juni 1873, 
Reichs-Gesetzbl. S. 127), 
zu 3 aus dem Verkaufserlöse des alten Kasernements der Artillerie= 
Schießschule, 
zu 4 aus den Verkaufserlösen der demnächst entbehrlich werdenden 
Kasernen in Altona;, 
zu 5 aus den durch den Verkauf des alten Zeughauses und eines ehe- 
maligen Wachtgebäudes in Hannover zu erzielenden Erlösen, 
zu 6 aus den Verkaufserlösen der Roß- und Löwenhof-Kaserne in 
Mainz, 
zu 7 aus dem Verkaufserlöse des demnächst entbehrlich werdenden 
Lazarethgrundstücks in Düsseldorf. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 29. April 1878. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
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