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(Nr. 1290.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der
Post und Telegraphen, der Marine, des Reichsheeres und zur Durchführung
der Münzreform. Vom 30. März 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche
in dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1879/80 zu Bestreitung ein-
maliger Ausgaben
a) der Post= und Telegraphenverwaltung im Betrage von 7 675 700 Mark,
b) der Marineverwaltung im Betrage von. .... . . . . . 19 590 010" —
c) der Verwaltung des Reichsheeres im Betrage von 10 882 861"
d) zur Durchführung der Münzreform im Betrage von 25 000 000"
im Ganzen bis zur Höhe von 63 148 571 Mark
vorgesehen sind, im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck
in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein
wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868
(Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatz-
anweisungen auszugeben.
§. 2.
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875,
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine= und Telegraphen-
verwaltung, (Reichs-Gesetzbl. S. 18) finden auch auf die nach dem gegenwärtigen
Gesetz aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30. März 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.