Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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Hat einer der im §. 1 unter I bis IV bezeichneten Beamten 
einen Diener auf die Reise mitgenommen, so erhält er für den- 
selben 7 Pfennig für das Kilometer. 
2. die daselbst unter VI bezeichneten Beamten für das Kilometer 
7 Pennig und für jeden Zu= und Abgang außerhalb des Reichs- 
gebiets 2 Mark, innerhalb desselben 1 Mark; 
II. bei Dienstreisen, welche nicht auf Eisenbahnen, Dampfschiffen oder 
Segelschiffen zurückgelegt werden können: 
 
  
außer- inner- 
halb halb 
des 
Reichsgebiets 
Mark. Mark. 
 
1. die im §.1 unterl bis lll bezeichneten Beamten 1,oo  0,6o 
2. die daselbst unter IV bezeichneten Beamten 0,70 0,60 
3. die daselbst unter V bezeichneten Beamten 0,40  0,40 
4. die daselbst unter VI bezeichneten Beamten . . .. 0,30  0,30 
für das Kilometer der nächsten benutzbaren Straßenverbindung. 
Haben erweislich höhere Fuhrkosten als die unter 1 und II festgesetzten auf- 
gewendet werden müssen, so werden diese erstattet. 
§. 6. 
Die Fuhrkosten werden für die Hin= und Rückreise besonders berechnet. 
 Hat jedoch ein Beamter Dienstgeschäfte an verschiedenen Orten unmittelbar nach 
einander ausgerichtet, so ist der von Ort zu Ort wirklich zurückgelegte Weg 
ungetheilt der Berechnung der Fuhrkosten zu Grunde zu legen. 
§. 7. 
Für Dienstgeschäfte am Amtssitze des Beamten und für solche Dienst- 
geschäfte, welche Beamte, die einer Gesandtschaft oder einem Konsulate vorstehen, 
in geringerer Entfernung als acht Kilometer, die übrigen Beamten in geringerer 
Entfernung als zwei Kilometer von ihrem Amtssitze vornehmen, werden weder 
Tagegelder noch Fuhrkosten gewährt. 
Für einzelne Orte kann durch den Reichskanzler bestimmt werden, daß den 
Beamten bei den außerhalb des Dienstgebäudes vorzunehmenden Dienstgeschäften 
die für erforderlich gewesene Transportmittel verauslagten Kosten sowie die ver- 
auslagten Brücken= und Fährgelder zu erstatten sind. 
Die Bestimmungen der Nr. 11 des Tarifs zum Gesetz, betreffend die Ge- 
bühren und Kosten bei den Konsulaten, vom I. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 245) werden durch Vorstehendes nicht berührt. 
24.
	        
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