— 131 —
1. sämmtliche Beamte für den Transport (ausschließlich Verpackung und
Versicherung) der Gegenstände der häuslichen Einrichtung die wirklich
gezahlten Beträge, auf Grund spezieller und belegter Liquidationen,
mit der Maßgabe, daß, falls und insoweit der Transport der Gegen-
stände mittelst Eilfracht erfolgt ist, nur ein Drittheil der hierfür ge-
zahlten Beträge zur Vergütung gelangt;
2. die in §. 1 unter I bis IV bezeichneten Beamten 10 Pfennig,
die daselbst unter V bezeichneten Beamten 8 "
die daselbst unter VI bezeichneten Beamten 7 "
für jedes mitgenommene Familienmitglied; die im §. 1
unter I bis IV bezeichneten Beamten für jeden mitge-
nommenen Dienstboten . . .. 7
pro Kilometer der kürzesten benutzbaren Straßenverbindung.
Außerdem ist der Miethszins zu vergüten, welchen der versetzte Beamte für
die Wohnung an seinem bisherigen Aufenthaltsorte während der Zeit von dem
Verlassen des letzteren bis zu dem Zeitpunkte hat aufwenden müssen, mit welchem
die Auflösung des Miethsverhältnisses möglich wurde. Diese Vergütung darf
jedoch längstens für den Zeitraum eines Jahres gewährt werden.
Hat der Beamte im eigenen Hause gewohnt, so kann demselben gleichfalls
eine Entschädigung und zwar höchstens bis zum Jahresbetrage des ortsüblichen
Miethswerthes der von ihm benutzten Wohnung gewährt werden.
. 13.
Die zur Feststellung der speziellen Umzugskostenvergütung in jedem ein-
zelnen Falle erforderlichen Beläge hat der Beamte bei Verlust seines Anspruchs
auf diese Vergütung innerhalb Jahresfrist nach seinem Eintreffen auf dem neuen
Posten an das Auswärtige Amt abzusenden.
§. 14.
Für die Dienstantritts= oder Versetzungsreise erhalten die zum Bezuge von
Umzugskosten berechtigten Beamten Fahrtkosten nach Maßgabe des §. 5 dieser
Verordnung für ihre Person, sowie, wenn sie nicht während des Umzugs ihr
volles etatsmäßiges Diensteinkommen beziehen, Tagegelder nach Maßgabe der
§§ 1 und 2 dieser Verordnung für die zur Ausführung der Umzugsreise nach
Entscheidung des Reichskanzlers durchschnittlich erforderliche Zeit.
§. 15.
Bei Berechnung der Entfernungen für die Feststellung sowohl der Fuhr-
kosten wie der speziellen Umzugskosten wird jedes angefangene Kilometer für ein
volles Kilometer gerechnet.
§. 16.
Für die Höhe der Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten ist nicht der
persönliche Rang des Beamten, sondern das Amt, welches er etatsmäßig bekleidet,