Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

— 140 — 
Vertrag 
zwischen 
Preußen nud dem Reich 
über die 
Abtretung der preußischen Staatsdruckerei. 
Zwischen dem Reichskanzler Fürsten von Bismarck Namens des Reichs einerseits 
und dem Königlich preußischen Finanzminister Hobrecht Namens der Königlich 
preußischen Staatsregierung andererseits ist folgender Vertrag abgeschlossen worden: 
§. 1. 
Die Königlich preußische Staatsdruckerei geht behufs Umwandlung in 
eine Reichsanstalt am 1. April 1879 mit allem Zubehör auf das Reich über. 
§. 2. 
Eigenthum des Reichs werden: 
a) die in der Oranienstraße Nr. 92 bis 94 zu Berlin belegenen, im Grund- 
buche der hiesigen Louisenstadt Bd. 14/10 Nr. 940/936/681 eingetragenen 
Grundstücke mit sämmtlichen darauf befindlichen Gebäuden und Allem, 
was wand-, hand-, niet-, nagel-, erd= und wurzelfest ist; 
b) die auf diesen Grundstücken betriebene Druckerei mit den für diesen 
Betrieb bestimmten Hülfswerkstätten, den zur Zeit des Eigenthums- 
überganges vorhandenen Material- und Vorrathsbeständen, sowie allen 
fertigen und halbfertigen Drucksachen und sonstigen Erzeugnissen der 
Anstalt; 
c) das gesammte Inventar der Druckerei, insbesondere die Maschinen, 
Apparate, mechanischen Vorrichtungen und Geräthe, die Lithographir= 
steine, Druckplatten, Stempel und Matrizen, sowie die vorhandenen 
Typen; 
d) die Bibliothek, die Geschäftsbücher und Akten der Druckerei; 
e) die ausschließliche Anwendung der der Staatsdruckerei eigenthümlichen 
oder von ihr erworbenen Verfahrungsweisen, 
Alles in dem Umfange und Zustande, wie solches zur Zeit des Eigenthums- 
überganges vorhanden sein wird.
	        
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