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§. 3.
Vom 1. April 1879 ab gehen die gesammten Rechte und Pflichten bezüglich
der veräußerten Gegenstände von dem preußischen Staat auf das Reich über.
Die Ueberführung der Einnahmen und Ausgaben erfolgt nach den für die
Rechnungslegung der Staatsdruckerei maßgebenden Grundsätzen dergestalt, daß
alle Einnahmen und Ausgaben, welche das Rechnungsjahr 1878/79 betreffen,
Preußen verbleiben, während die in das Rechnungsjahr 1879/80 fallenden Ein-
nahmen und Ausgaben von dem Reich übernommen werden.
Die Rechnungslegung für das Jahr 1878/79 sowie die damit zusammen-
hängenden Arbeiten werden durch die Beamten der Reichsdruckerei bewirkt.
§. 4.
Das Reich tritt vom 1. April 1879 ab ein in alle von der Staatsdruckerei
abgeschlossenen Verträge. Dasselbe erfüllt die Verpflichtungen und genießt die
Rechte, welche aus diesen Verträgen für den preußischen Staat entspringen, von
demselben Zeitpunkte ab, vorbehaltlich anderweiter Verständigung mit den bei der
Sache Betheiligten.
§. 5.
Die Königlich preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden ist berechtigt,
der Reichsdruckerei Druckaufträge unmittelbar zugehen zu lassen, vorbehaltlich der
Verständigung über die für solche Arbeiten zu leistende Vergütung.
§. 6.
Die Königlich preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden verbleibt in
der unentgeltlichen Benutzung derjenigen Dienst= und Dienstwohnungsräume,
welche sie gegenwärtig inne hat, so lange die Königlich preußische Staatsregierung
dies für angemessen erachtet. Die Rechte und Pflichten zwischen dem Reich und
Preußen bezüglich dieser Räume bestimmen sich nach den landesgesetzlichen Vor-
schriften über das Nießbrauchsrecht. Jedoch steht der preußischen Staatsregierung
und den Inhabern der Dienstwohnungen ein Widerspruchsrecht gegen Verfügungen
des Reichs über den zu den Grundstücken gehörigen Garten nicht zu.
§. 7.
Die Beamten der preußischen Staatsdruckerei werden unter Beibehaltung
ihres Ranges, ihrer Anziennetät und ihres Diensteinkommens in den Reichsdienst
übernommen.
Beamte, welche in den Reichsdienst überzutreten nicht geneigt sein sollten,
werden von der Königlich preußischen Staatsregierung einstweilen in den Ruhe-
stand versetzt.
Das auf Grund von Verträgen beschäftigte Personal der Staatsdruckerei
wird das Reich nach Maßgabe dieser Verträge übernehmen.