Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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§. 9. 
Wer den Vorschriften der §§. 2 bis 4 zuwider den Eintritt in die Räum- 
lichkeiten, die Entnahme einer Probe oder die Revision verweigert, wird mit 
Geldstrafe von fünfzig bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
§. 10. 
Mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintausend- 
fünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr Nahrungs- 
oder Genußmittel nachmacht oder verfälscht; 
2. wer wissentlich Nahrungs= oder Genußmittel, welche verdorben oder 
nachgemacht oder verfälscht sind, unter Verschweigung dieses Umstandes 
verkauft oder unter einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung feilhält. 
§. 11. 
Ist die im §. 10 Nr. 2 bezeichnete Handlung aus Fahrlässigkeit begangen 
worden, so tritt Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder Haft ein. 
§. 12. 
Mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden kann, wird bestraft: 
1. wer vorsätzlich Gegenstände, welche bestimmt sind, Anderen als Nahrungs- 
oder Genußmittel zu dienen, derart herstellt, daß der Genuß derselben 
die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, ingleichen wer 
wissentlich Gegenstände, deren Genuß die menschliche Gesundheit zu 
beschädigen geeignet ist, als Nahrungs= oder Genußmittel verkauft, 
feilhält oder sonst in Verkehr bringt; 
2. wer vorsätzlich Bekleidungsgegenstände, Spielwaaren, Tapeten, Eß-, 
Trink= oder Kochgeschirr oder Petroleun derart herstellt, daß der bestim- 
mungsgemäße oder vorauszusehende Gebrauch dieser Gegenstände die 
menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, ingleichen wer wissent- 
lich solche Gegenstände verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt. 
Der Versuch ist strafbar. 
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung oder der Tod eines 
Menschen verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren ein. 
§. 13. 
War in den Fällen des §. 12 der Genuß oder Gebrauch des Gegenstandes 
die menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet und war diese Eigenschaft dem 
Thäter bekannt, so tritt Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren, und wenn durch 
die Handlung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe 
nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein. 
Neben der Strafe kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.
	        
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