— 148 —
§. 14.
Ist eine der in den §§. 12, 13 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit
begangen worden, so ist auf Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder Gefängniß-
strafe bis zu sechs Monaten und, wenn durch die Handlung ein Schaden an
der Gesundheit eines Menschen verursacht worden ist, auf Gefängnißstrafe bis
zu einem Jahre, wenn aber der Tod eines Menschen verursacht worden ist, auf
Gefängnißstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren zu erkennen.
§. 15.
In den Fällen der §§. 12 bis 14 ist neben der Strafe auf Einziehung der
Gegenstände zu erkennen, welche den bezeichneten Vorschriften zuwider hergetellt,
verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht sind, ohne Unterschied, ob
sie dem Verurtheilten gehören oder nicht; in den Fällen der §§. 8, 10, 11 kann
auf die Einziehung erkannt werden.
Ist in den Fällen der §§. 12 bis 14 die Verfolgung oder die Verurtheilung
einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig
erkannt werden.
§. 16.
In dem Urtheil oder dem Strafbefehl kann angeordnet werden, daß die
Verurtheilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen sei.
Auf Antrag des freigesprochenen Angeschuldigten hat das Gericht die öffent-
liche Bekanntmachung der Freisprechung anzuordnen; die Staatskasse trägt die
Kosten, insofern dieselben nicht dem Anzeigenden auferlegt worden sind.
In der Anordnung ist die Art der Bekanntmachung zu bestimmen.
§. 17.
Besteht für den Ort der That eine öffentliche Anstalt zur technischen Unter-
suchung von Nahrungs= und Genußmitteln, so fallen die auf Grund dieses Gesetzes
auferlegten Geldstrafen, soweit dieselben dem Staate zustehen, der Kasse zu, welche
die Kosten der Unterhaltung der Anstalt trägt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14. Mai 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler= Amt.
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).