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dingungen unbillig waren, so sind sie soweit abzuändern, daß sie den Ansprüchen
der Billigleit genügen.
Mit Zustimmung des ursprünglichen Versicherers ist ferner der Versicherte
berechtigt, den Vertrag auf den ursprünglichen Versicherer mit
Wirkung vom Zeitpunkt der Stellung des bezüglichen Antrags ab zurückzuübertragen.
Lebensversicherungen.
Fl 11.
Lebensversicherungsverträge zwischen einem Versicherer und einer
Person, die später Feind geworden ist, gelten weder durch die Kriegserklärung
noch durch die Tatsache, daß die Person Feind geworden ist, als
aufgehoben.
Jeder Betrag, der während des Krieges auf Grund eines nach dem vorstehenden
Absatz als nicht aufgehoben geltenden Vertrags fällig geworden
ist, ist nach dem Kriege zuzüglich fünf v. H. jährlicher Zinsen vom Tage
der Fälligkeit bis zum Berichtigungstage zahlbar.
Ist der Vertrag während des Krieges mangels Prämienzahlung hinfällig
oder infolge der Nichterfüllung von Vertragsbestimmungen unwirksam
geworden, so sind der Versicherte oder seine Vertreter oder Rechtsnachfolger
jederzcit berechtigt, binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten
des gegenwärtigen Vertrags vom Versicherer den Wert der Police am Tage
ihres Hinfälligwerdens oder ihrer Unwirksamkeit zu fordern.
Beruht das Hinfälligwerden des Vertrags während des Krieges mangels
Prämienzahlung auf der Anwendung von Kriegsmaßnahmen, so sind der
Versicherte oder seine Vertreter oder Rechtsnachfolger berechtigt, ihn binnen
drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags dadurch wieder
in Kraft zu setzen, daß sie die gegebenenfalls verfallenen Prämien zuzüglich
fünf v. H. jährlicher Zinsen bezahlen.
–lv12.
Feder alliierten oder assoziierten Macht steht es frei, binnen drei Monaten
nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags alle laufenden Versicherungsverträge
zwischen einer deutschen Versicherungsgesellschaft und
ihren Staatsangehörigen unter solchen Bedingungen aufzulösen, daß ihre
Staatsangehörigen vor jedem Schaden bewahrt bleiben.
Zu diesem Zwecke hat die deutsche Versicherungsgesellschaft der in Frage
kommenden alliierten oder assoziierten Macht den auf diese hinfällig gewordenen
Policen verhältnismäßig entfallenden Teil ihres Vermögens zu übertragen
und wird von jeder Verpflichtung aus diesen Policen entbunden.
Der zu übertragende Vermögensteil wird durch einen vom Gemischten
Schiedsgerichtshof ernannten Rechnungsbeamten festgesetzt.
–l 13.
Sind Lebensversicherungsverträge von der Zweigstelle einer Versicherungsgesellschaft
geschlossen, deren Hauptniederlassung sich in einem
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