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§. 25.
Soweit nach der Strafprozeßordnung die Staatsanwaltschaft wegen einer
grichtiich strafbaren und verfolgbaren Handlung einzuschreiten hat, ist der
onsul hierzu von Amtswegen verpflichtet. Er hat insbesondere die der Staats-
anwaltschaft im vorbereitenden Verfahren obliegenden Ermittelungen anzustellen.
§. 26.
Eine Voruntersuchung findet nicht statt.
Die Bestimmungen des §. 126 der Strafprozeßordnung bleiben außer An-
wendung.
Die Beeidigung eines Zeugen im vorbereitenden Verfahren ist auch aus
den im §. 65 Absatz 2 der Strafprozeßordnung bezeichneten Gründen zulässig.
§. 27.
An die Stelle der öffentlichen Klage tritt in den Fällen, in welchen nicht
sofort das Hauptverfahren eröffnet wird, die Verfügung des Konsuls über die
Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten. Diese Verfügung hat
die dem Angeschuldigten zur Last gelegte That unter Hervorhebung ihrer gesetz-
lichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes zu bezeichnen.
Der Beschluß, durch welchen das Hauptverfahren eröffnet wird, hat auch
die Beweismittel anzugeben.
§. 28.
In der Hauptverhandlung sind vier Beisitzer zuzuziehen, wenn der Beschluß
über die Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verbrechen oder ein Vergehen zum
Gegenstande hat, welches weder zur Zuständigkeit der Schöffengerichte, noch zu
den in den §§. 74, 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Handlungen
gehört.
§. 29.
Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht, ohne hierbei
durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.
§. 30.
In das Protokoll über die Hauptverhandlung sind die wesentlichen Ergeb-
nisse der Vernehmungen aufzunehmen.
§. 31.
Ist die strafbare Handlung ein zur Zuständigkeit des Reichsgerichts oder
der Schwurgerichte gehöriges Verbrechen, so hat der Konsul die zur Straf-
verfolgung erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zu treffen, sowie die Untersuchungs-