— 251 —
oder gleichmäßig wiederkehrenden Abständen der Reihen von einander
anzulegen.
2. Taback darf nicht mit anderen Bodengewächsen gemischt gebaut werden;
jedoch ist bei gänzlichem Ausfall der Tabackpflanzen auf einer mindestens
4 Quadratmeter haltenden Fläche der Nachbau anderer Gewächse auf
dieser Fläche gestattet.
3. Bis zu dem zur amtlichen Festsetzung der Blätterzahl beziehungsweise
der Gewichtsmenge (§. 7) bestimmten oder dem etwa besonders in orts-
üblicher Weise hierfür bekannt gemachten Termine muß die zur Rege-
lung der Blattzahl erforderliche Behandlung der Tabackpflanzen (das
Köpfen, Ausgeizen) vollständig bewirkt sein. Von dieser Vorschrift
kann in denjenigen Fällen, wo die in §. 6 gedachte Feststellung auf die
Gewichtsmenge gerechnet wird, die Steuerbehörde die betreffenden Taback-
pflanzer entbinden.
4. Bevor die zu vertretende Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge
amtlich festgestellt und über den etwa dagegen erhobenen Einspruch ent-
schieden, oder aber die Abstandnahme von der amtlichen Ermittelung
der Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge bekannt gemacht worden
ist, dürfen Tabackblätter nur nach vorheriger Anzeige bei der Gemeinde-
behörde und unter Beobachtung der wegen Feststellung der Menge von
der Steuerbehörde zu erlassenden Anordnungen eingesammelt werden.
Alle vor der Ernte entstehenden Abfälle (Spindeln, Geize, mißrathene
Pflanzen u. s. w.) sind auf dem Felde sofort zu vernichten.
6. Will der Tabackpflanzer das Tabackfeld vor der Ernte wegen Miß-
wachses u. s. w. umpflügen, so ist hiervon der Steuerbehörde zuvor
Anzeige zu machen.
7. Spätestens am 10. Tage nach dem Abblatten müssen, soweit die Steuer-
behörde nicht eine längere Frist gestattet hat, die Tabackpflanzen ab-
gehauen oder in anderer Art beseitigt werden. Die Erzielung einer
Nachernte (das sogenannte Geizenziehen) kann nur ausnahmsweise mit
besonderer vor der Ernte einzuholender Genehmigung der Steuerbehörde
und unter den von derselben vorzuschreibenden Bedingungen hinsichtlich
der Ermittelung und Entrichtung der gesetzlichen Steuer (§. 2) gestattet
werden.
§. 23.
Für Tabackpflanzungen auf Grundstücken von weniger als 4 Ar Flächen—-
inhalt tritt, statt der im §. 2 bestimmten Gewichtssteuer, die Besteuerung nach
Maßgabe des Flächenraums ein. Die Steuer beträgt für ein Quadratmeter der
mit Taback bepflanzten Grundfläche jährlich:
a) für das Jahr 1880 . . . . . . .. 2 Pfennig,
b) für das Jahr 1881 . . . . .. 3 -
c) für das Jahr 1882 und die folgenden 4,5
Durch besondere Anordnung der Steuerbehörde können jedoch auch solche
Pflanzungen der Entrichtung der Gewichtssteuer unterworfen werden.
B. Besteuerung nach
dem Flächenraum.