Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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Dem Reichstag sind die Bestimmungen über die Höhe dieser Abgaben, so- 
fern er versammelt ist, sofort, andernfalls bei dessen nächstem Zusammentreten 
vorzulegen. Dieselben sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies 
verlangt. §. 28. 
Die Steuerverwaltung ist befugt, behufs Ueberwachung des im §. 27 aus- 
gesprochenen Verbots Proben der einzelnen Tabackfabrikate bei den Fabrikanten 
und Händlern während der üblichen Geschäftsstunden oder während die Räum- 
lichkeiten dem Verkehr geöffnet sind, entnehmen zu lassen und über den Bezug 
der betreffenden Fabrikate genauen Aufschluß zu verlangen. 
§. 29. 
Alle Forderungen und Nachforderungen an Tabacksteuer, desgleichen die Verjährung der Abgabe 
Ansprüche auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Steuer ver=  
jähren binnen Jahresfrist von dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung 
beziehungsweise der Zahlung an gerechnet. 
Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Steuerbeamten und auf 
die Nachforderung hinterzogener Tabacksteuer  findet diese Verjährungsfrist keine 
Anwendung. 
§. 30. 
Wer aus dem freien Verkehr Rohtaback oder entrippte Tabackblätter in Vergütung der Abgaben bei Versendung in das Ausland 
Mengen von mindestens 25 Kilogramm über die Zollgrenze ausführt oder in gaben bei Versendung 
eine öffentliche Niederlage oder in ein unter amtlichem Mitverschluß stehendes 
Privatlager niederlegt, kann — außer in denjenigen Fällen, wo die Ausfuhr 
oder Niederlegung inländischen Tabacks nach den Bestimmungen in den §§. 11 
und 16 bis 18 vor Entrichtung oder Kreditirung der Steuer erfolgt — eine 
Steuervergütung beanspruchen, welche beträgt von 100 Kilogramm Netto: 
1. Rohtaback 
a) unfermentirt: 33 Mark 
b) fermentirt . . .. 40 " 
2. entrippte Blätter 47 " 
Bei der Ausfuhr von grünen Blättern, von Geizen, Tabakstengeln und 
Abfällen wird keine Vergütung gewährt. 
§. 31. 
Inländischen Tabackfabrikanten kann bei der Ausfuhr ihrer Fabrikate über 
die Zollgrenze oder bei Niederlegung derselben in eine öffentliche Niederlage oder 
in ein unter amtlichem Mitverschluß stehendes Privatlager eine Vergütung ge- 
leistet werden, welche, je nachdem das Fabrikat aus ausländischem oder aus in- 
ländischem Taback hergestellt ist, beträgt von 100 Kilogramm Netto: 
I. für Fabrikate aus ausländischen Blättern: 
a) für Schnupf= und Kautabak 60 Mark, 
b) für Rauchtaback 81 " 
c) für Cigaren . . .. 94 "  
d) für Cigarretten . . .. 66 " 
II. für Fabrikate aus inländischen Blättern: 
a) für Schnupf= und Kautabak. 32 Mark, 
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