Ordnungsstrafen.
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backs zu bestimmen, wird in Ermangelung anderweiter genügender Grundlagen
der höchste Ertrag, welcher in dem betreffenden Jahre für eine Tabackpflanzung
in derselben oder der nächstgelegenen Gemarkung ermittelt ist, nach Verhältnis
des Flächenraums als maßgebend angenommen. Imgleichen wird, sofern Er-
mittelung des Gewichts nicht anders erfolgen kann, das höchste durchschnittliche
Gewicht, welches für den Ertrag einer Pflanzung, in derselben oder der nächst-
gelegenen Gemarkung durch amtliche Verwiegung festgestellt ist, zum Grunde gelegt.
§. 36.
Kann der Betrag der vorenthaltenen Steuer überhaupt nicht festgestellt
werden, so tritt statt vierfachen Betrages der Steuer eine Geldstrafe von
dreißig bis zu dreitausend Mark ein.
Der gleichen Geldstrafe unterliegt, wer dem in §. 27 ausgesprochenen Ver-
bote zuwiderhandelt.
§. 37.
Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener Be-
strafung wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer
bestimmt.
Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren nach sich,
doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände der
Zuwiderhandlung und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe
nicht unter dem doppelten der für den ersten Rückfall bestimmten Geldstrafe er-
kannt werden.
§. 38.
Wer es unternimmt, eine Zoll= oder Steuervergütung (§§. 30, 31) zu
gewinnen, welche überhaupt nicht oder nur zu einem geringeren Vergütungssatze
oder für eine geringere Menge zu beanspruchen war, hat eine dem vierfachen
des zur Ungebühr beanspruchten Vergütungsbetrages gleichkommende Geldstrafe
verwirkt.
Im Falle der Wiederholung nach vorhergegangener Bestrafung wird die
Geldstrafe auf das achtfache des zur Ungebühr beanspruchten Vergütungsbetrages
erhöht. Hinsichtlich der Bestrafung des ferneren Rückfalles kommt die Bestim-
mung im zweiten Absatze des §. 37 zur Anwendung.
§. 39.
Die Straferhöhung wegen Rückfalles (§§. 37, 38) tritt ein ohne Rücksicht
darauf, ob die frühere Bestrafunng in demselben oder in einem anderen Bundes-
staate erfolgt ist. Sie ist verwirkt, auch wenn die früheren Strafen nur theil-
weise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen sind.
Dieselbe ist dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem
Erlasse der letzten Strafen bis zur Begehung der neuen Defraudation drei Jahre
verflossen sind.
Theilnehmer einer Defraudation unterliegen der Straferhöhung wegen Rück-
falls nur insoweit, als sie sich selbst eines Rückfalls schuldig gemacht haben.
§. 40.
Die Uebertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der dazu er-
lassenen Verwaltungsvorschriften wird, sofern nicht die Defraudationsstrafe oder