Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

- 3 - Reichs-Gesetzblatt. 
No. 2. 
Inhalt: Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Rußland. S. 3. 
  
  
  
(Nr. 1278.) Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Rußland. Vom 
29. Januar 1879. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, 
was folgt: 
§ 1. 
Zur Verhütung der Einschleppung ansteckender Krankheiten ist die Einfuhr 
nachbenanannter Gegenstände aus Rußland über die Reichsgrenze bis auf weiteres 
verboten: 
Gebrauchte Leib= und Bettwäsche, gebrauchte Kleider, Hadern und 
Lumpen aller Art, Papierabfälle, Pelzwerk, Kürschnerwaaren, Felle, 
Häute, halbgares sowie sämisch zugerichtetes Ziegenleder und Schaafleder, 
Blasen, Därme in frischem und in getrocknetem Zustande, gesalzene 
Därme (Saitlinge), Filz, Haare (einschließlich der sogenannten Zackel- 
wolle), Borsten, Federn, Kaviar, Fische und Sareptabalsam. 
§. 2. 
Auf Wäsche, Kleidungsstücke und anderes Reisegeräth, welches Reisende 
zu ihrem Gebrauch mit sich führen, findet das im §. 1 enthaltene Verbot keine 
Anwendung. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, anzuordnen, in welchem Umfange und 
auf welche Weise solche Gegenstände einer Desinfektion zu unterwerfen sind. 
§. 3. 
Die Einfuhr von Schaafwolle ist, soweit dieselbe nicht durch Verordnungen 
der Landesbehörden überhaupt verboten ist, nur nach vorgängiger Desinfektion 
gestattet. 
Reichs-Gesetzbl. 1870. 2 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Jannar 1879.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.