- 3 - Reichs-Gesetzblatt.
No. 2.
Inhalt: Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Rußland. S. 3.
(Nr. 1278.) Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Rußland. Vom
29. Januar 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths,
was folgt:
§ 1.
Zur Verhütung der Einschleppung ansteckender Krankheiten ist die Einfuhr
nachbenanannter Gegenstände aus Rußland über die Reichsgrenze bis auf weiteres
verboten:
Gebrauchte Leib= und Bettwäsche, gebrauchte Kleider, Hadern und
Lumpen aller Art, Papierabfälle, Pelzwerk, Kürschnerwaaren, Felle,
Häute, halbgares sowie sämisch zugerichtetes Ziegenleder und Schaafleder,
Blasen, Därme in frischem und in getrocknetem Zustande, gesalzene
Därme (Saitlinge), Filz, Haare (einschließlich der sogenannten Zackel-
wolle), Borsten, Federn, Kaviar, Fische und Sareptabalsam.
§. 2.
Auf Wäsche, Kleidungsstücke und anderes Reisegeräth, welches Reisende
zu ihrem Gebrauch mit sich führen, findet das im §. 1 enthaltene Verbot keine
Anwendung.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, anzuordnen, in welchem Umfange und
auf welche Weise solche Gegenstände einer Desinfektion zu unterwerfen sind.
§. 3.
Die Einfuhr von Schaafwolle ist, soweit dieselbe nicht durch Verordnungen
der Landesbehörden überhaupt verboten ist, nur nach vorgängiger Desinfektion
gestattet.
Reichs-Gesetzbl. 1870. 2
Ausgegeben zu Berlin den 30. Jannar 1879.