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II. Im §. 35 Absatz, 2 der Gewerbeordnung kommen die Worte: ferner
das Geschäft eines Pfandleihers“ in Wegfall.
III. An Stelle des §. 38 der Gewerbeordnung treten folgende Bestim-
mungen:
§. 38.
Die Zentralbehörden sind befugt, über den Umfang der Befug-
nisse und Verpflichtungen, sowie über den Geschäftsbetrieb der Pfand-
leiher, soweit darüber die Landesgesetze nicht Bestimmungen treffen,
Vorschriften zu erlassen. Die in dieser Beziehung bestehenden landes-
gesetzlichen Bestimmungen finden auf den im §. 34 Absatz 2 bezeichneten
Geschäftsbetrieb Anwendung. Soweit es sich um diesen Geschäftsbetrieb
handelt, gilt die Zahlung des Kaufpreises als Hingabe des Darlehns,
der Unterschied zwischen dem Kaufpreise und dem verabredeten Rückkaufs-
preise als bedungene Vergütung für das Darlehn und die Uebergabe
der Sache als Verpfändung derselben für das Darlehn.
Die Zentralbehörden sind ferner befugt, Vorschriften darüber zu
erlassen, in welcher Weise die im §. 35 Absatz 2 und 3 verzeichneten Ge-
werbetreibenden ihre Bücher zu führen und welcher polizeilichen Kontrole
über den Umfang und die Art ihres Geschäftsbetriebes sie sich zu unter-
werfen haben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 23. Juli 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck