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Zeit des Vertragsabschlusses eine Absicht des Schuldners, die Gläubiger
zu benachtheiligen, nicht bekannt war;
3. die in dem letzten Jahre vor der Rechtshängigkeit des Anfechtungs-
anspruchs von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Ver-
fügungen, sofern nicht dieselben gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke zum
Gegenstande hatten;
4. die in den letzten zwei Jahren vor der Rechtshängigkeit des Anfechtungs-
anspruchs von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Ver-
fügungen zu Gunsten seines Ehegatten, sowie eine innerhalb dieses
Zeitraums von ihm bewirkte Sicherstellung oder Rückgewähr eines
Heirathsguts oder des gesetzlich in seine Verwaltung gekommenen Ver-
mögens seiner Ehefrau, sofern er nicht zu der Sicherstellung oder Rück-
gewähr durch das Gesetz oder durch einen vor diesem Zeitraume ge-
schlossenen Vertrag verpflichtet war.
§. 4.
Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte
oder seine Forderung fällig war, denjenigen, welchem gegenüber eine im §. 3
Nr. 2 bis 4 bezeichnete Rechtshandlung vorgenommen ist, von seiner Absicht, die
Handlung anzufechten, durch Zustellung eines Schriftsatzes in Kenntniß gesetzt,
so wird die Frist von dem Zeitpunkte der Zustellung zurückgerechnet, sofern schon
zu dieser Zeit der Schuldner zahlungsunfähig war und bis zum Ablaufe von zwei
Fahren seit diesem Zeitpunkte der Anfechtungsanspruch rechtshängig geworden ist.
§. 5.
Die Erhebung des Anfechtungsanspruchs im Wege der Einrede kann er-
folgen, bevor ein vollstreckbarer Schuldtitel für die Forderung erlangt ist; der
Gläubiger hat denselben jedoch vor der Entscheidung binnen einer von dem Ge-
richte zu bestimmenden Frist beizubringen.
§. 6.
Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß für die anzufechtende
Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt, oder daß dieselbe durch
Zwangsvollstreckung oder durch Vollziehung eines Arrestes erwirkt worden ist.
§. 7.
Der Gläubiger kann, soweit es zu seiner Befriedigung erforderlich ist, be-
anspruchen, daß dasjenige, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Ver-
mögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, als noch zu
demselben gehörig von dem Empfänger zurückgewährt werde.
Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat dieselbe nur
soweit zurückzugewähren, als er durch sie bereichert ist.
§. 8.
Wegen Erstattung einer Gegenleistung oder im Fall einer anfechtbaren Leistung
wegen seiner Forderung kann der Empfänger sich nur an den Schuldner halten.