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kann derselbe rücksichtlich der Prozeßkosten von jeder Partei aufgenommen werden.
Durch die Ablehnung der Aufnahme wird die Befugniß des Verwalters, nach
den Vorschriften der Konkursordnung das Anfechtungsrecht auszuüben, nicht
ausgeschlossen.
Soweit der Gläubiger aus dem Zurückzugewährenden eine Sicherung oder
Befriedigung erlangt hatte, finden auf die Anfechtung derselben die Vorschriften
des §. 23 Nr. 1 der Konkursordnung entsprechende Anwendung.
Nach der Beendigung des Konkursverfahrens können Anfechtungsrechte,
deren Ausübung dem Konkursverwalter zustand, von den einzelnen Gläubigern
nach Maßgabe dieses Gesetzes verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch ent-
gegenstehende Einreden gegen den Verwalter erlangt sind. War der Anspruch
nicht schon zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens rechtshängig, so wird
die im §. 3 Nr. 2 bis 4 bestimmte Frist von diesem Zeitpunkte berechnet, sofern
die Rechtshängigkeit bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des
Konkursverfahrens eintritt.
Rechtshandlungen, welche der Gemeinschuldner rücksichtlich seines nicht zur
Konkursmasse gehörigen Vermögens vorgenommen hat, können von den Konkurs-
gläubigern auch während des Konkursverfahrens nach Maßgabe dieses Gesetzes
angefochten werden.
§. 14.
Dieses Gesetz tritt im ganzen Umfange des Reichs gleichzeitig mit der
Konkursordnung in Kraft.
Dasselbe findet auch auf die vor diesem Zeitpunkte vorgenommenen Rechts-
handlungen Anwendung, sofern sie nicht nach den Vorschriften der bisherigen
Gesetze der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfange unterworfen sind.
Ist der Anfechtungsanspruch zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes
rechtshängig, so bleiben für die Entscheidng des Rechtsstreits die Vorschriften
der bisherigen Gesetze maßgebend.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Mainau, den 21. Juli 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.