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(Nr. 1339.) Verordnung, betreffend die Uebertragung schwarzburg- rudolstädtischer Rechts-
sachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 3 Absatz 2 des Ein-
führungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs-
Gesetzbl. S. 77), auf den Antrag des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt
und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach dem zwischen dem
Königreich Preußen und dem Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt wegen Ueber-
tragung der Leitung der Gemeinheitstheilungen und mit denselben zusammen-
hängenden Geschäfte im Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt auf die Königlich
preußischen Auseinandersetzungsbehörden abgeschlossenen Staaatsvertrage vom
10. Dezember 1855 (preußische Gesetz= Samml. 1856 S. 6; schwarzburge= rudol-
städtische Gesetz= Samml. 1856 S. 42) zur Zuständigkeit der Königlich preußischen
Behörden gehören, wird die Gerichtsbarkeit letzter Instanz, soweit dieselbe bisher
dem Königlich preußischen Obertribunal zustand, dem Reichsgericht übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Otto Graf zu Stolberg.