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Reichs-Gesetzblatt.
No 36.
Inhalt: Verorbnung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Tagegelder, Fuhrkosten und
Umzugskosten der Reichsbeamten. S. 313. — Uebereinkunft mit Belgien wegen Zulassung der
beiderseitigen Staatsangehörigen zum Armenrecht. S. 19. — Uebereinkunft mit Luxemburg
wegen Zulassung der beiderseitigen Staatsangehörigen zum Armenrecht. S. 318.
(Nr. 1350.) Verordnung, betreffend die Abänderung beziehungsweise Ergänzung der Bestim-
mungen über die Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der Reichs-
beamten. Vom 19. November 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 18 des Gesetzes, betreffend
die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl.
S. 64), im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:
Artikel 1.
An die Stelle der §§. 3, 10 und 18 der Verordnung, betreffend die Tage-
gelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten, vom 21. Juni
1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 249) treten die nachfolgenden Vorschriften:
§. 3.
Etatsmäßig angestellte Reichsbeamte, welche außerhalb ihres Wohnorts an
einem und demselben Orte länger als einen Monat beschäftigt werden, erhalten
neben ihrer Besoldung für den ersten Monat die im §. 1 festgesetzten Tagegelder.
Für die folgende Zeit einer solchen Beschäftigung etatsmäßig angestellter Beamten,
sowie in dem Falle, wenn nicht etatsmäßig angestellte Reichsbeamte außerhalb
ihres Wohnorts verwendet werden, bestimmt die vorgesetzte Behörde die zu ge-
währenden Tagegelder.
Für die Dauer der Hin= und Rückreise haben die Beamten in jedem Falle
auf die im §. 1 festgesetzten Tagegelder Anspruch.
Reichs- Gesetzbl. 1879. 61
Ausgegeben zu Berlin den 26. November 1879.