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(Nr. 1349.) Bekanntmachung, betreffend die gegenseitige Zulassung von Staatsangehörigen
des Deutschen Reichs und Italiens zum Armenrecht. Vom 1. Oktober 1879.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nach §. 106 der
Deutschen Civilprozeßordnung und nach §. 419 der Deutschen Strafprozeßordnung
für Bewilligung des Armenrechts an Italiener erforderliche Gegenseitigkeit durch
die italienische Gesetzgebung verbürgt ist.
Berlin, den 1. Oktober 1879.
Der Reichskanzler.
Im Aubftrage:
v. Philipsborn.
Herausgegeben im Reichslanzler-Amt.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.