Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

—  312  —

(Nr.  1349.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  gegenseitige  Zulassung  von  Staatsangehörigen
des  Deutschen  Reichs  und  Italiens  zum  Armenrecht.  Vom  1.  Oktober  1879.

Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  nach  §.  106  der
Deutschen  Civilprozeßordnung  und  nach  §.  419  der  Deutschen  Strafprozeßordnung
für  Bewilligung  des  Armenrechts  an  Italiener  erforderliche  Gegenseitigkeit  durch
die  italienische  Gesetzgebung  verbürgt  ist.

Berlin,  den  1.  Oktober  1879.

Der  Reichskanzler.
Im  Aubftrage:
v.  Philipsborn.

 

Herausgegeben  im  Reichslanzler-Amt.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.