Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

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F. 39. 
Die Kadaver der gefallenen oder getödteten wuthkranken oder der Seuche 
verdächtigen Thiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden. 
Das Abhäuten derselben ist verboten. 
c. Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel. 
C. 40. 
Sobald der Rotz (Wurm) bei Thieren festgestellt ist, muß die unverzügliche 
Tödtung derselben polizeilich angeordnet werden. 
.. 41. 
Verdächtige Thiere unterliegen der Absonderung und polizeilichen Beobach- 
tung mit den nach Lage des Falles erforderlichen Verkehrs= und Nutzungs- 
beschränkungen oder der Sperre (§S#9. 19 bis 22). 
. 42. 
Die Tödtung verdächtiger Thiere muß von der Polizeibehörde angeordnet 
werden, 
wenn von dem beamteten Thierarzte der Ausbruch der Rotzkrankheit 
auf Grund der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt 
wird, oder 
wenn durch anderweite, den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende 
Maßregeln ein wirksamer Schutz gegen die Verbreitung der Seuche 
nach Lage des Falles nicht erzielt werden kann, oder 
wenn der Besitzer die Tödtung beantragt, und die beschleunigte Unter- 
drückung der Seuche im öffentlichen Interesse ersonderlih ist. 
** 
Die Kadaver gefallener oder getödteter rotzkranker Thiere müssen sofort 
unschädlich beseitigt werden. 
Das Abhäuten derselben ist verboten. 
. 44. v 
Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenverdacht und von jedem 
ersten Seuchenausbruche in einer Ortschaft, sowie von dem Verlaufe und von 
dem Erlöschen der Seuche dem Generalkommando desjenigen Armeekorps, in 
dessen Bezirk der Seuchenort liegt, sofort schriftlich Mittheilung zu machen. 
Befindet sch an dem Seauchenorte eine Garnison, so ist die Mittheilung dem 
Gouverneur, Kommandanten oder Garnisonältesten zu machen. 
  
  
 
	        
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