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Reichs-Gesetzblatt.
AMÆ I8.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 32 der Gewerbeordnung. S. 179.
(Nr. 1391.) Gesetz, betreffend die Abänderung des F. 32 der Gewerbeordnung. Vom
15. Juli 1880.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Der F. 32 der Gewerbeordnung wird wie folgt abgeändert:
E. 32.
Schauspielunternehmer bedürfen zum Betriebe ihres Gewerbes der Erlaubniß.
Dieselbe ist zu versagen, wenn die Behörde auf Grund von Thatsachen die Ueber-
zeugung gewinnt) daß der Nachsuchende die zu dem beabsichtigten Gewerbebetriebe
erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere in sittlicher, artistischer und finanzieller
Hinsicht nicht besitzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Mainau, den 15. Juli 1880.
¶. S) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1880. 35
Ausgegeben zu Berlin den 20. Juli 1880.