Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

— 179 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
AMÆ I8. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 32 der Gewerbeordnung. S. 179. 
  
  
  
(Nr. 1391.) Gesetz, betreffend die Abänderung des F. 32 der Gewerbeordnung. Vom 
15. Juli 1880. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Der F. 32 der Gewerbeordnung wird wie folgt abgeändert: 
E. 32. 
Schauspielunternehmer bedürfen zum Betriebe ihres Gewerbes der Erlaubniß. 
Dieselbe ist zu versagen, wenn die Behörde auf Grund von Thatsachen die Ueber- 
zeugung gewinnt) daß der Nachsuchende die zu dem beabsichtigten Gewerbebetriebe 
erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere in sittlicher, artistischer und finanzieller 
Hinsicht nicht besitzt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Mainau, den 15. Juli 1880. 
¶. S) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1880. 35 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Juli 1880. 
 
	        
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