Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

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und der Dauer der Umlaufszeit, welche den 30. September 1881 nicht über— 
schreiten darf, wird dem Reichskanzler überlassen. Innerhalb dieses Zeitraums 
kann, nach Anordnung des Reichskanzlers, der Betrag der Schatzanweisungen 
wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten Schatzanweisungen 
ausgegeben werden. .5 
Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen 
Beträge müfsien der Reichsschuldenverwaltung aus den bereitesten Einkünften des 
Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden. 
  
S. 6. 
Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Reichskasse zu bewirken. 
Die Zinsen der Schatzanweisungen, sofern letztere verzinslich ausgefertigt 
sind, verjähren binnen vier Jahren, die verschriebenen Kapitalbeträge binnen 
dreißig Jahren nach Eintritt des in jeder Schatzanweisung auszudrückenden Fällig- 
keitstermins. * 
Betrã Die Deckungsmittel für die unter den einmaligen Ausgaben nachgewiesenen 
eträge: 
1. zur Erweiterung der Umwallung von Straßburg 462 000 Mark, 
2. zur Erweiterung der Militär-Erziehungs= und Bil- 
ungsanstaleen 150 000 
3. zum Bau von Kasernen in Altonnn 300 O00! 
sind vorschußweise aus dem Reichs-Festungsbaufonds zu entnehmen. 
Die Rückerstattung dieser Vorschüsse erfolgt: 
zu 1 aus den von der Stadtgemeinde zu Straßburg für die entbebrlich 
werdenden Grundstücke zu entrichtenden siebenzehn Millionen Mark 
(Gesetz vom 14. Februar 1875, Reichs-Gesetzbl. S. 62), 
zu 2 aus den Verkaufserlösen der Grundstücke des alten Berliner 
HKchetenhauses und der Kriegsakademie (Gesetz vom 12. Juni 1873, 
Reichs-Gesetzbl. S. 127), 
zu 3 aus den Verkaufserlösen der demnächst entbehrlich werdenden 
Kasernen in Altona. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 26. März 1880. 
(. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
 
	        
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