Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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VI.
Transitorische  Bestimmung.

70.  Bis  zum  Eingange  der  Allerhöchsten  Genehmigung  dieses  Statuts
wird  das  Interesse  der  Gesellschaft,  wie  bisher,  von  dem  zu  ihrer  Errichtung
sich  gebilderen  Komité  vertreten,  welches  für  die  Dauer  seines  Bestchens  alle
diejenigen  Befugnisse  auszuüben  berechtigt  ist,  die  in  diesem  Stakute  dem  Verwaltungsrathe
  und  der  Direktion  beigelegt  sind,  so  wie  die  bisher  zur  Bildung
der  Gesellschaft  und  zur  Ausführung  des  Unternehmens  von  demselben  getroffenen
  Maßregeln  genchmigt  und  als  die  Gesellsch  aft  verpfichtend  anerkannt  werden.
  Das  Komité  ist  jedoch  nicht  befuge,  über  die  Dauer  seiner  Verwaltung
hinaus,  außer  den  zur  Erbauung  der  Bahn  und  der  sonstigen  Anlagen  kontraktsmäßig
  von  ihm  zu  engagirenden  Technikern,  andere  Beamte  für  die  Gesellschaft
anzustellen.

Sobald  die  Genehmigung  des  Scatuts  cingeht,  ist  das  Komité  eine  Generalversammlung
  der  Aktiondre  einzuberufen  verpflichtet.  Es  erstattet  in  derselben
  über  seine  Geschäftsführung  vollständigen  Bericht  und  legt  seine  bisherigen
  Funktionen  nieder.  Die  Versammlung  schreitet  alsdann  zur  Wahl  der
Mitglieder  des  Derwaltungsrathes  und  deren  Stellvertreter.  Sobald  demnächst
die  Ernennung  des  Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreters  nach  F.  42.  erfolgt
ist,  nimmt  der  Verwaltungsrath  die  von  dem  Komité  abzulegende  Rechnung  ab
und  ertheilt  demselben,  nach  Erledigung  etwaniger  Erinnerungen,  die  Decharge.

Die  hierbei  etwa  entstehenden  Streitigkeiten  werden  nach  3.  68.  zur  schiedsrichterlichen
  Entscheidung  gebracht.  In  so  weit  etwa  die  Mitglieder  des  bisherigen
  Komité  selbst  zu  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  oder  deren  Stellvertreter
  gewählt  werden,  werden  sie  bei  der  Rechnungsabnahme  durch  nicht  betheiligte
  Stellvertreter  ersetzt.

Für  die  Geschäftsführung  bis  zur  ersten  Generalversammlung  und  der  zu
organisirenden  ordentlichen  Verwaltung  erhalten  die  Mitglieder  des  Komité  keine
Remuneration,  sondern  es  werden  denselben  nur  die  nachzuweisenden,  in  die
Nechnung  des  Komité  mit  aufzunehmenden  Auslagen  erstattet.

Die  Vermögensbestände  der  Gesellschaft  überliefert  das  Comité  der  von
dem  Verwaltungsralhe  sofort  nach  seiner  Einsetzung  zu  erwählenden  Direktion.

 

(No.  2019—2020.)  (No.  2020.)