Metadata : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

104  Zweiter  Abschnitt.

freilich  nur  für  Verhinderungsfälle  von  kürzerer  Dauer
gestattet  sein.  Ist  die  Verhinderung  eine  immerwährende
oder  auch  nur  voraussichtlich  langdauernde, ⁷  so  fordern
die  Verfassungen  die  Vertretung  des  Monarchen  durch
einen  Regenten.¹

b)  Ausübung  durch  einen  Regenten  (Reichsverweser).
§.  34.

Ist  der  Monarch  minderjährig,   oder  wegen  Gesungsrecht

  dem  Regenten  zubilligt.  Denn  die  Begränzung  der
höchsten  Vertretungsgewalt,  welche  das  Gesetz  kennt,  soll  natürlich
  auch  für  alle  geringeren  Vertretungen  des  Monarchen  gelten.

⁷  Der  Begriff  „längere  Dauer“  ist  freilich  sehr  unbestimmt.
Zu  weit  geht  aber  Rönne,  Preussisches  Staatsrecht  §.  85.,  wenn
er  bei  jeder  Verhinderung,  während  welcher  nicht  durch  das
Staatsministerium  die  Geschäfte  ohne  Stockung  fortgeführt  werden
  könnten,  sofort  die  Regentschaft  eintreten  lassen  will.

⁸  Der  rechtliche  Unterschied  des  Stellvertreters  vom  Regenten
besteht  hauptsächlich  in  Folgendem.  Der  Stellvertreter  ist  kraft
Auftrags  des  Monarchen,  der  Regent  unmittelbar  durch  das  Gesetz
berufen;  beide  handeln  Namens  des  Monarchen,  aber  jener  nur
auftragsmässig,  d.  h.  nach  dem  ausdrücklichen  oder  vermutheten
Willen  des  Auftraggebers,  dieser  dagegen  aus  seiner  eigenen
freien  Entschliessung;  der  Stellvertreter  ist,  wenn  seine  Vollmacht
auch  noch  so  umfassend  ist,  immer  nur  zu  einer  Menge  einzelner
Handlungen  ermächtigt,  während  das  Gesetz  dem  Regenten  (abgesehen
  von  einigen  Beschränkungen)  den  gesammten  Inhalt  des
Monarchenrechts  als  ein  rechtliches  Ganze  überträgt;  endlich  ist
der  Stellvertreter  für  die  Ausführung  des  übernommenen  Auftrags
dem  Auftraggeber  selbst  und  dem  Lande  verantwortlich,  während
dem  Regenten  die  Nichtverantwortlichkeit  des  Monarchen  zukommt.


¹  Ein  weiterer,  in  den  Verfassungen  nicht  besonders  aufgeführter,
  aber  selbstverständlicher  Fall  der  Regentschaft  ist  der,
wenn  der  Monarch  stirbt  und  seine  schwangere  Wittwe  vorhanden
ist,  deren  Kinde,  vorausgesetzt  in  der  Regel,  dass  es  ein  Prinz
wäre,  die  Thronfolge  zustehen  würde.