104 Zweiter Abschnitt.
freilich nur für Verhinderungsfälle von kürzerer Dauer
gestattet sein. Ist die Verhinderung eine immerwährende
oder auch nur voraussichtlich langdauernde, ⁷ so fordern
die Verfassungen die Vertretung des Monarchen durch
einen Regenten.¹
b) Ausübung durch einen Regenten (Reichsverweser).
§. 34.
Ist der Monarch minderjährig, oder wegen Gesungsrecht
dem Regenten zubilligt. Denn die Begränzung der
höchsten Vertretungsgewalt, welche das Gesetz kennt, soll natürlich
auch für alle geringeren Vertretungen des Monarchen gelten.
⁷ Der Begriff „längere Dauer“ ist freilich sehr unbestimmt.
Zu weit geht aber Rönne, Preussisches Staatsrecht §. 85., wenn
er bei jeder Verhinderung, während welcher nicht durch das
Staatsministerium die Geschäfte ohne Stockung fortgeführt werden
könnten, sofort die Regentschaft eintreten lassen will.
⁸ Der rechtliche Unterschied des Stellvertreters vom Regenten
besteht hauptsächlich in Folgendem. Der Stellvertreter ist kraft
Auftrags des Monarchen, der Regent unmittelbar durch das Gesetz
berufen; beide handeln Namens des Monarchen, aber jener nur
auftragsmässig, d. h. nach dem ausdrücklichen oder vermutheten
Willen des Auftraggebers, dieser dagegen aus seiner eigenen
freien Entschliessung; der Stellvertreter ist, wenn seine Vollmacht
auch noch so umfassend ist, immer nur zu einer Menge einzelner
Handlungen ermächtigt, während das Gesetz dem Regenten (abgesehen
von einigen Beschränkungen) den gesammten Inhalt des
Monarchenrechts als ein rechtliches Ganze überträgt; endlich ist
der Stellvertreter für die Ausführung des übernommenen Auftrags
dem Auftraggeber selbst und dem Lande verantwortlich, während
dem Regenten die Nichtverantwortlichkeit des Monarchen zukommt.
¹ Ein weiterer, in den Verfassungen nicht besonders aufgeführter,
aber selbstverständlicher Fall der Regentschaft ist der,
wenn der Monarch stirbt und seine schwangere Wittwe vorhanden
ist, deren Kinde, vorausgesetzt in der Regel, dass es ein Prinz
wäre, die Thronfolge zustehen würde.