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(Nr. 1419.) Verordnung, betreffend die Festsetzung der Kautionen des Lootsenkommandeurs
an der Jade und des Sekretariats-Assistenten bei dem Lootsenkommando
dortselbst. Vom 10. Mai 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen rc.
verordnen auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die
Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), und in Ergänzung
der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der
Militär- und Marineverwaltung angestellten Beamten (Reichs-Gesetzbl. S. 179),
nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Reichs, was folgt:
§. 1.
Den im §. 1 Abschnitt II der Verordnung vom 16. August 1876 zur
Kautionsleistung verpflichteten Beamten der Marineverwaltung treten hinzu:
der Lootsenkommandeur an der Jade,
der Sekretariats-Assistent bei dem Lootsenkommando an der Jade.
§. 2.
Die Höhe der von den vorbezeichneten Beamten zu leistenden Kautionen
beträgt:
für den Lootsenkommandeur an der Jade 9.000 Mark,
für den Sekretariats-Assistenten bei dem Lootsenkommando
an der Jade 1800 Mark
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 10. Mai 1881.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.