Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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auftragten General= und Spezialkommissionen, Ablösungsbehörden und 
Regierungsabtheilungen, mit Inbegriff des Revisionskollegiums für 
Landeskultursachen in Berlin; 
g) von den Universitätsgerichten, Gewerbegerichten und Verwaltungs- 
gerichten; 
h) vom Königlich preußischen Disziplinarhofe für nicht richterliche Be- 
amten und 
i) von der Vormundschaftsbehörde in Hamburg. 
                      In Oesterreich: 
a) vom Reichsgerichte; 
b) vom Verwaltungsgerichtshofe; 
c) vom Staatsgerichtshofe; 
d) von den bei den politischen Landesbehörden und bei dem Ministerium 
des Innern zur Durchführung der Grundentlastung, der Grundlasten- 
 
Ablösung und Regulirung; dann zur Aufhebung des Propinations- 
und des Lehenverhältnisses bestellten Kommissionen; 
e) von den Gefällsgerichten; 
f) von den Gewerbegerichten; 
g) von den Landtafel- und Grundbuchsämtern, den Depositenämtern, den 
als Depositenämter verwendeten Steuerämtern und anderen gerichtlichen 
Hülfsämtern; 
h) von den selbständigen Hypothekenämtern in Dalmatien. 
  
                     In Ungarn: 
a) von den geistlichen Ehegerichten; 
b) von den Waisenbehörden (Waisenstühlen); 
e) von den Grundbuchämtern und den als Depositenämter verwendeten 
Steuerämtern. 
                    Artikel 2. 
Die von Notaren, Gerichtsvollziehern und anderen gerichtlichen Hülfs- 
beamten, ferner die im Deutschen Reich von Standesbeamten, sowie von den 
Hypothekenbewahrern — soweit diese nicht zu den im Artikel 1 genannten Be- 
hörden gehören — ausgefertigten Urkunden bedürfen der gerichtlichen Beglaubigung. 
Diese ist als erfolgt anzusehen, wenn sie die Unterschrift und das Amts- 
siegel eines Gerichts des Staates trägt, in welchem der Aussteller seinen amtlichen 
Wohnsitz hat. 
Wechselproteste, welche von Notaren, Gerichtsvollziehern oder Gerichts- 
schreibern ausgestellt und mit deren Amtssiegel versehen sind, bedürfen keiner 
weiteren Beglaubigung. Das Gleiche gilt von den mit einem Amsssiegel ver- 
sehenen Ausfertigungen der in Ungarn mit der Aufbewahrung von Privat- 
urkunden gesetzlich betrauten Kapitel und Ordenskonvente. 
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