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Artikel 2.
Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs-
und Ausgangsabgaben, sowie hinsichtlich der Durchfuhr dürfen von keinem der
beiden vertragschließenden Theile dritte Staaten günstiger als der andere vertrag-
schließende Theil behandelt werden. Jede dritten Staaten in diesen Beziehungen
eingeräumte Begünstigung ist daher ohne Gegenleistung dem anderen vertrag-
schließenden Theile gleichzeitig einzuräumen.
Ausgenommen hiervon sind:
1. jene Begünstigungen, welche von einem der vertragschließenden Theile
einem Nachbarlande zur Erleichterung des Verkehrs für gewisse Grenz-
strecken und für die Bewohner einzelner Gebietstheile eingeräumt werden;
2. die von einem der beiden vertragschließenden Theile durch eine schon
abgeschlossene oder etwa künftighin abzuschließende Zolleinigung zugestan-
denen Begünstigungen.
Artikel 3.
In den Gebieten der vertragschließenden Theile sollen die bei der Ausfuhr
gewisser Erzeugnisse bewilligten Ausfuhrvergütungen nur die Zölle oder inneren
Steuern ersetzen, welche von den gedachten Exrzeugnissen oder von den Stoffen,
aus denen sie verfertigt werden, erhoben sind. Eine darüber hinausgehende Aus-
fuhrprämie sollen sie nicht enthalten. Ueber Aenderungen des Betrages dieser Ver-
gütungen oder des Verhältnisses derselben zu dem Zolle oder zu den inneren
Steuern wird gegenseitige Mittheilung erfolgen.
Artikel 4.
Von Waaren, welche durch das Gebiet eines der vertragschließenden Theile
aus oder nach dem Gebiete des anderen Theiles durchgeführt werden, dürfen
Durchgangsabgaben nicht erhoben werden.
Diese Verabredung findet sowohl auf die nach erfolgter Umladung oder
Lagerung, als auf die unmittelbar durchgeführten Waaren Anwendung.
Artikel 5.
Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird, sofern die Iden-
tität der aus- und wiedereingeführten Gegenstände außer Zweifel ist, beiderseits
Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden:
a) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus
dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragschließenden Theile
in das Gebiet des anderen auf Märkte oder Messen gebracht oder auf
ungewissen Verkauf außer dem Meß- und Marktverkehr versendet, in
dem Gebiete des anderen Theiles aber nicht in den freien Verkehr ge-
setzt, sondern unter Kontrole der Lollbehörde in öffentlichen Niederlagen
gelagert, sowie für Muster, welche von Handelsreisenden eingehracht