Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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Wegen  der  Entschädigung  für  die  Aufhebung  solcher  Befreiungen,  welche
etwa  auf  lästigen  Privatrechtstiteln  beruhen,  sowie  wegen  der  Erstattung  der  von
solchen  Berechtigten  entrichteten  Stempelbeträge,  kommen  die  entsprechenden  Bestimmungen
  des  Gesetzes,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer  (§.  26  Absatz  2  bis  4),
zur  Anwendung.

§.  31.

Jedem  Bundesstaat  wird  von  der  jährlichen  Einnahme,  welche  in  seinem
Gebiete  aus  dem  Verkauf  von  Stempelmarken  oder  gestempelten  Blankets  oder
durch  baare  Einzahlung  von  Reichsstempelabgaben  erzielt  wird,  mit  Ausnahme
der  Steuer  von  Loosen  der  Staatslotterien,  der  Betrag  von  2  Prozent  aus  der
Reichskasse  gewährt.

§.  32.
Der  Ertrag  der  Abgaben  fließt  nach  Abzug

1.  der  auf  dem  Gesetze  oder  auf  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften  beruhenden
  Steuererlasse  und  Steuererstattungen,

2.  der  nach  Vorschrift  des  §.  31  zu  berechnenden  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten


in  die  Reichskasse  und  ist  den  einzelnen  Bundesstaaten  nach  dem  Maßstabe  der
Bevölkerung,  mit  welcher  sie  zu  den  Matrikularbeiträgen  herangezogen  werden,  zu
überweisen.

§.  33.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1881  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  1.  Juli  1881.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.