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Tarif.
Steuersatz
Berechnung
Gegenstand der Besteuerung. der
Stempelabgabe.
Mark.
I. Aktien, Renten- und Schuld-
verschreibungen.
1. a) Inländische Aktien und Aktienantheilsscheine,
sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf
diese Werthpapiere,
b) Ausländische Aktien und Aktienantheils-
scheine, wenn sie innerhalb des Bundesgebiets
ausgehändigt, veräußert, verpfändet, oder wenn
daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit
gemacht oder Zahlungen darauf geleistet wer-
den, — unter der gleichen Voraussetzung auch
Interimsscheine über Einzahlungen auf diese -
Werthpapier ———. 5 vom Nennwerthe, bei Interims-
Die Abgabe ist von jedem Stück nur ein- scheinen vom Betrage der be-
mal zu entrichten. scheinigten Einzahlungen und
Befreit sind: zwar in Abstufungen von
alle vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus- 50 Pfennig für je 100 Mark
gegebenen inländischen Aktien und Aktien- oder einen Bruchtheil dieses
antheilsscheine, sowie die inländischen Interims- Betrages.
scheine und nach dem Inkrafttreten dieses Ge- Die für Interimsscheine nach-
setzes ausgegebenen Aktien in Ansehung der weislich gezahlten Steuerbe-
vor diesem Zeitpunkt geleisteten Einzahlungen, träge werden auf die demnächst
sofern wegen dieser Aktien den vom Bundesrath etwa fällig werdende Steuer
zu erlassenden Kontrolvorschriften genügt wird. für die Aktien rc. angerechnet.
Ausnahme. Ausländische Werthe werden
Werden ausländische Werthpapiere der vorbezeich- nach den Vorschriften wegen
neten Art, welche vor dem Inkrafttreten dieses
Erhebeung des Wechselstempels
Gesetzes ausgegeben sind, innerhalb 90 Tagen
umgerechnet. nach diesem Zeitpunkt zur Stempelung vor-
gelegt, so beträgt die Stempelabgabe für jedes
Stück 50 Pfennig.
Reichs- Gesetzbl. 1881. 33