— 198
Steuersatz
Berechnung
Gegenstand der Gesteuerung. von Der
Stempelabgabe.
Mark.
Entfernungen von mindestens 15 Kilometern
befördert werden. Auf die einem solchen Briefe
beigelegten oder angehängten Schriften der unter
a und b und in der Anmerkung 1 bezeich-
neten Art erstreckt sich die Befreiung nicht.
III. Lotterieloose.
5. Loose öffentlicher Lotterien, sowie Ausweise über
Spieleinlagen bei öffentlich veranstalteten Aus-
spielungen von Geld oder anderen Gewinnen ——5
a ) bei inländischen Loosen vom
planmäßigen Preise (Nenn-
Befreit sind: werth) sämmtlicher Loose oder
Loose der von den zuständigen Behörden ge-
Ausweise,
nehmigten Ausspielungen und Lotterien
b) bei ausländischen Loosen
zu mildthätigen Zwecken.
von dem Preise der einzelnen
Anmerkung. Die Versteuerung der Loose der Staats-
Loose in Abstufungen von
lotterien erfolgt nach §. 18 des Gesetzes.
5 Pfennig für jede Mark oder
einen Bruchtheil dieses Be-
trages.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.