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Reichs-Gesetzblatt.
No. 19.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. S. 233. — Bekanntmachung, betreffend
die Abänderung der Vorschriften über die Verwendung der Wechselstempelmarken. S. 245.
(Nr. 1439.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 18. Juli 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen rc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
An die Stelle der §§. 97 bis 104 der Gewerbeordnung treten nachfolgende
Bestimmungen:
§. 97.
Diejenigen, welche ein Gewerbe selbständig betreiben, können zur Förderung
der gemeinsamen gewerblichen Interessen zu einer Innung zusammentreten.
Aufgabe der neuen Innungen ist:
1. die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung
der Standesehre unter den Innungsmitgliedern;
2. die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und
Gesellen sowie die Fürsorge für das Herbergswesen der Gesellen und
für die Nachweisung von Gesellenarbeit;
3. die nähere Regelung des Lehrlingswesens und der Fürsorge für die
technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge;
4. Streitigkeiten der im §. 120 a bezeichneten Art zwischen den Innungs-
mitgliedern und ihren Lehrlingen an Stelle der Gemeindebehörde
(Absatz 2 daselbst) zu entscheiden.
§. 97a.
Die Innungen sind befugt, ihre Wirksamkeit auf andere, den Innungs-
mitgliedern gemeinsame gewerbliche Interessen als die im §. 97 bezeichneten aus-
zudehnen. Insbesondere steht ihnen zu:
1. Fachschulen für Lehrlinge zu errichten und dieselben zu leiten;
2. zur Förderung der gewerblichen und technischen Ausbildung der Meister
und Gesellen geeignete Einrichtungen zu treffen;
Reichs-Gesetzbl. 1881. 40
Ausgegeben zu Berlin den 22. Juli 1881.