Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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§. 104 d. 
Der Verbandsvorstand hat alljährlich im Monat Januar ein Verzeichniß 
derjenigen Innungen, welche dem Verbande angehören, der höheren Verwaltungs- 
behörde, in deren Bezirk er seinen Sitz hat, einzureichen. 
Veränderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes sind derselben 
anzuzeigen. Eine gleiche Anzeige hat zu erfolgen, wenn der Sitz des Vorstandes 
an einen anderen Ort verlegt wird. Liegt letzterer nicht in dem Bezirke der vor- 
bezeichneten Behörde, so ist die Anzeige an diese und an die höhere Verwaltungs- 
behörde, in deren Bezirk der Sitz verlegt wird, gleichzeitig zu richten. 
  
§. 104 e. 
Versammlungen des Verbandsvorstandes und der Vertretung des Verbandes 
dürfen nur innerhalb des Verbandsbezirkes abgehalten werden. 
Sie sind der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Vorstand 
seinen Sitz hat, sowie der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke die Ver- 
sammlung abgehalten werden soll, unter Einreichung der Tagesordnung mindestens 
eine Woche vorher anzuzeigen. Der letzteren steht das Recht zu: 
a) die Versammlung zu untersagen, wenn die Tagesordnung Gegenstände 
umfaßt, welche zu den Zwecken des Verbandes nicht in Beziehung stehen; 
b) in die Versammlung einen Vertreter zu entsenden, und durch diesen 
die Versammlung zu schließen, wenn die Verhandlungen auf Gegen- 
stände sich erstrecken, welche zu den Zwecken des Verbandes nicht in 
Beziehung stehen, oder wenn Anträge oder Vorschläge erörtert werden, 
welche eine Aufforderung oder Anreizung zu strafbaren Handlungen 
enthalten. 
§. 104 f. 
Die Verbandsvorstände sind befugt, in Betreff der Verhältnisse der in dem 
Verbande vertretenen Gewerbe an die für die Genehmigung des Verbandsstatuts 
zuständige Stelle Bericht zu erstatten und Anträge zu richten. 
Sie sind verpflichtet, auf Erfordern dieser Stelle Gutachten über gewerbliche 
Fragen abzugeben. 
§. 104 g. 
Die Innungsverbände können aufgelöst werden: 
1. wenn sich ergiebt, daß nach §. 104 c Nr. 1 und 2 die Genehmigung 
hätte versagt werden müssen und die erforderliche Aenderung des Statuts 
innerhalb einer zu setzenden Frist nicht bewirkt wird; 
2. wenn den auf Grund des §. 104 c erlassenen Verfügungen nicht Folge 
geleistet ist; 
3. wenn der Verbandsvorstand oder die Vertretung des Verbandes sich 
gesetzwidriger Handlungen schuldig machen, welche das Gemeinwohl ge- 
fährden, oder wenn sie andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgen.
	        
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