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Reichs-Gesetzblatt.
No. 20.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Österreichisch- ungarischen Zollgesetze.
S. 247. — Gesetz, betreffend die Bezeichnung des Raumgehalts der Schankgefäße. S. 249.
(Nr. 1441.) Gesetz, betreffend die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die österreichisch-
ungarischen Zollgesetze. Vom 17. Juli 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen rc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Nach Maßgabe der §§. 12 und folgenden des mit Oesterreich-Ungarn
unterm 23. Mai 1881 abgeschlossenen Zollkartells (Anlage B des Handelsvertrages
zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn von demselben Tage) treten vom
1. Juli d. J. an für die Dauer der Wirksamkeit dieses Zollkartells die nach-
stehenden Bestimmungen in Kraft.
§. 2.
Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein-, Aus- oder Durchfuhr in
Oesterreich-Ungarn verboten ist, diesem Verbote zuwider ein-, aus- oder durch-
zuführen, hat die Einziehung der Gegenstände, in Bezug auf welche die Kontre-
bande verübt worden ist, und eine Geldstrafe verwirkt, welche dem doppelten
Werthe jener Gegenstände und, wenn solcher nicht 30 Mark beträgt, dieser Summe
gleichkommen soll.
§. 3.
Wer es unternimmt, die österreichisch-ungarischen Ein- oder Ausgangs-
abgaben zu hinterziehen, hat die Einziehung der Gegenstände, in Bezug auf
welche die Zolldefraudation verübt worden ist, und zugleich eine dem vierfachen
Betrage der vorenthaltenen Abgaben gleichkommende Geldstrafe verwirkt.
§. 4.
In allen Fällen, in denen die Einziehung selbst nicht vollzogen werden
kann, ist statt derselben auf Erlegung des Werthes der Gegenstände und, wenn
Reichs-Gesetzbl. 1881. 43
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juli 1881.