Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1882. (16)

  
  
  
  
Kapitel. 
Titel. 
Ausgabe. 
Betrag 
für das 
Etatsjahr 
1882/83. 
Mark. 
  
14. 
  
  
C. Ausgaben für Rechnung des vormaligen Norddeutschen Bundes, 
Badens und Südhessens. 
Für das Retablissement der Candarmee, auf Grund der Gesetze 
vom 2. Juli 1873 Artikel 2 F. 5 (Reichs-Gesetzbl. S. 185) 
und vom 16. Februar 1876 §. 2 (Reichs-Gesetzbl. S. 20). 
Zu den Kosten für die in Folge der Einführung neuer weit- 
tragender Handfeuerwaffen und Geschütze gebotene Erwerbung 
und Erweiterung von Infanterie= und Artillerie-Schießplätzen 
(Bedarf vom 1. April 1881 ab 100 515,/7 40 
Zum Retablissement und zum Ersatz der Handfeuerwaffen, des 
Artilleriematerials und der Muniton 
(Bedarf vom 1. April 1881 ab 3 180 318)02 4) 
Summe C. Ausgaben für Rechnung des vormaligen 
Norddeutschen Bundes, Badens und 
Südhessens für sich. 
Summe XII.. 
Anmerkung zu Abschnitt XII. Die von den nach 
den Feststellungen dieses Etats für das Etatsjahr 1881/82 vor— 
gesehenen Bedarfssummen bis zum Ablauf desselben etwa nicht 
zur Verwendung kommenden Beträge treten dem Etatssoll für 
1882/83 hinzu. 
Sovweit die vorstehend festgestellten Ausgabebeträge nicht 
bis zum Ablauf des Etatsjahres 1882/83 zur Verausgabung 
gelangen, sind dieselben in Abgang zu stellen. 
Für die in Abgang gestellten Benäge sind die aus der 
Kriegskosten-Entschädigung reservirten Deckungsmittel als Ein- 
nahmen in den nächsten Etat aufzunehmen und den Staaten, 
aus deren Antheil die Deckungsmittel entnommen sind, auf ihre 
sonstigen Beiträge für Reichszwecke zu Gute zu rechnen. 
  
  
  
  
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